Die gesetzliche Mindest-Grabesruhe für Erdbestattungen beträgt 20, für Urnengräber 10 und für Kindergräber 15 Jahre. Für manche Angehörige ist es ein schwieriger Moment, wenn das Grab ihres Partners, der Eltern oder gar ihres verstorbenen Kindes aufgehoben wird. Dafür haben wir grosses Verständnis. Gelegentlich kommt es aber auch vor, dass eine Grabräumung umgehend nach Ablauf der gesetzlichen Fristen gewünscht wird.
Die Angehörigen werden ersucht, die Grabsteine, Kreuze, Pflanzen usw. bis Samstag, 31. Mai 2025 zu entfernen. Über Grabmäler und Pflanzen, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht geräumt werden, verfügt die Gemeinde. Jede Verantwortung und Haftung wird ausgeschlossen. Bei Fragen kontaktieren Sie bitte die Gemeinderatskanzlei (T 058 228 76 40 oder per E-Mail doris. gmuer@nesslau.ch).