Die gesetzlichen Grundlagen für die Digitalisierung des Verwaltungsverfahrens und insbesondere für das elektronische Plan- und Baubewilligungsverfahren gehen nun in die Vernehmlassung.
Mit der Sammelvorlage «X. Nachtrag zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege und IV. Nachtrag zum Planungs- und Baugesetz» legt die Regierung des Kantons St.Gallen die Basis für das durchgängige elektronische Verwaltungsverfahren in Kantonen, Gemeinden und weiteren öffentlich-rechtlichen Körperschaften.
Damit wird der digitale Geschäfts- und Rechtsverkehr zwischen der Bevölkerung und Behörden sowie zwischen den Behörden untereinander ermöglicht. So kann die Verwaltung ihre Aufgaben modern, effizient und nutzerfreundlich erfüllen.
Die Rechtsetzungsarbeiten wurden von Vertreterinnen und Vertretern des Kantons und der Gemeinden gemeinsam an die Hand genommen.
Erfahrungswerte in der Digitalisierung sammeln
Für das digitale Verwaltungsverfahren ist eine Anpassung des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege erforderlich. Mit der vorliegenden Teilrevision wird eine zeitnahe Digitalisierung ermöglicht.
Sodann können wertvolle erste Erfahrungen in einem dynamischen Umfeld gesammelt werden. Die Erkenntnisse werden in die mittelfristig geplante Totalrevision des Gesetzes einfliessen.
Die Rechtsgrundlagen sind zudem auf die Anforderungen des eidgenössischen Projekts Justitia 4.0, das die Digitalisierung des schweizerischen Justizsystems bezweckt, abgestimmt.
Erster Anwendungsfall eBauSG
Mit dem Projekt «eBaubewilligungSG (eBauSG)» besteht ein konkreter erster Anwendungsfall. Damit wird die Digitalisierung des Plan- und Baubewilligungsverfahrens bezweckt. Dafür sind unter anderem Anpassungen des Planungs- und Baugesetzes erforderlich.
Nebst den rechtlichen Grundlagen werden im Projekt auch die technischen Voraussetzungen geschaffen. Dabei wird für die elektronischen Verfahrenshandlungen eine Plattform zum Einsatz kommen, die hohe Anforderungen an die Vertraulichkeit, Integrität und Zuordnung erfüllt.
Differenzierte Verpflichtung zu elektronischen Verfahrenshandlungen
Grundsätzlich sollen Verfahrenshandlungen inskünftig in elektronischer Form oder in Papierform vorgenommen werden können. Es gibt jedoch verschiedene Akteurinnen und Akteure sowie Verfahren, für welche die elektronische Form obligatorisch sein wird, sobald die technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sind.
So werden etwa Behörden untereinander die elektronische Form verwenden müssen. Auch für berufsmässig handelnde Personen, etwa Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte, soll diese Verpflichtung nach einer Übergangsfrist von einem Jahr gelten.
Das Plan- und Baubewilligungsverfahren wird grundsätzlich ausschliesslich elektronisch durchgeführt. Für am Verfahren beteiligte Dritte soll allerdings weiterhin auch die Papierform zur Verfügung stehen.
Einsatz voraussichtlich ab 2027
Unter Vorbehalt des politischen Prozesses sollen die neuen Regelungen zum 1. Januar 2027 in Vollzug treten, wobei ein gestaffeltes Vorgehen vorgesehen ist.
Dabei müssen die technischen und organisatorischen Voraussetzungen erfüllt sein und die zuständigen Behörden bzw. die Regierung müssen die Anwendbarkeit für die jeweilige Verfahrensart beschliessen.
Die Vernehmlassungsunterlagen sind ab sofort elektronisch auf der Webseite des Kantons St.Gallen abrufbar. Stellungnahmen sind bis am 28. November 2025 möglich.