AHV, IV und EO sind die Basisbestandteile des Schweizer Sozialsystems, die den Grundstein legen. Für Lernende werden die Beiträge ab 1. Januar nach dem 17. Lebensjahr durch den Lehrbetrieb fällig und an die zuständige Ausgleichskasse überwiesen. Für Lernende läuft die Thematik mehr oder weniger «automatisch» ab.
Dies gilt auch für Studierende, die neben dem Studium erwerbstätig sind. Studierende ohne Erwerbstätigkeit sind ab 1. Januar nach Vollendung des 20. Geburtstages beitragspflichtig.
Wichtig ist die Überwachung durch die betroffene Person selbst.
Beispiel: Trifft es zu, dass Sie studieren, keiner Erwerbstätigkeit nachgehen und 2024 das Alter von 20 Jahren erreicht haben? Dann besteht eine Beitragspflicht. Der minimale Beitrag beläuft sich auf 530 Franken pro Jahr (Stand 2025).
Die Beitragspflicht gilt es sehr ernst zu nehmen, denn sie hat einen Einfluss auf spätere Leistungen im Alter (AHV), aber nicht nur! Auch die Leistungen der IV (Invalidenversicherung) und EO (Erwerbsersatzordnung) für Militär- oder Zivildienst richten sich nach den Beiträgen in der ersten Säule.
Sogenannte Fehljahre werden bei zukünftigen Leistungen berücksichtigt und schmälern Ihren Anspruch.
Es spielt hierbei absolut keine Rolle, wie hoch Ihr Verdienst in Zukunft sein wird.
Bitte beachten Sie, dass Korrekturen für Fehler in der Vergangenheit meistens nicht mehr möglich sind! Bitte informieren Sie sich daher rechtzeitig bei Ihrer Ausgleichskasse (an erster Stelle die Ausgleichskasse Ihres Wohnkantons). Das Merkblatt 2.10 der AHV gibt eine gute Übersicht und weitere Informationen.