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Nesslau
19.11.2025
19.11.2025 17:47 Uhr

Abstimmung vom 30. November 2025

Die Abstimmungen finden am 30. November 2025 statt. (Symbolbild)(Symbolbild)
Die Abstimmungen finden am 30. November 2025 statt. (Symbolbild)(Symbolbild) Bild: zVg.
Am 30. November 2025 stimmen die Stimmberechtigten über sechs verschiedene Vorlagen ab. Mit der Ersatzwahl eines Mitglieds der Geschäftsprüfungskommission und dem Kauf der Liegenschaft an der Wiesenstrasse 1 befinden sich darunter zwei kommunale Geschäfte.

In der Ausgabe des Mitteilungsblattes vom 6. August 2025 haben wir Sie über den beabsichtigten Kauf des Ärztehauses Wiese informiert. In den Abstimmungsunterlagen finden die Stimmberechtigten den Bericht und Antrag des Gemeinderates zum entsprechenden Geschäft. Darin sind auch die Überlegungen und Gründe, die für einen Kauf der Liegenschaft sprechen, dargelegt. Der Kaufvertrag sowie die Abstimmungsbroschüre sind zudem auf der Website www.nesslau.ch, Rubrik Neuigkeiten, ersichtlich. Um den Weiterbestand unserer medizinischen Grundversorgung zu sichern, empfiehlt der Gemeinderat der Bürgerschaft, dem Kauf des Ärztehauses zuzustimmen und ein "Ja" in die Urne zu legen.

Winter steht vor der Tür

Haben Sie trotz den letzten warmen Novembertagen den Garten geräumt, Ihre Sträucher und Bäume zurückgeschnitten und die Schneeschaufel aus der Ecke geholt? Dann sind Sie bereit für den Winter. Auch unser Winterdienst ist gerüstet. Auf der Innenseite dieses Mitteilungsblattes machen wir Sie auf die Regeln im Umgang mit der Schneeräumung aufmerksam. Halten Sie diese bitte ein. Dann tragen Sie wesentlich zu einem reibungslosen Winterdienst bei. Vielen Dank. Hoffen wir auf weisse Weihnachten!

Neuschnee auf den Strassen (Symbolbild) Bild: toggenburg24/Web/freie Nutzung

Regeln Winterdienst

  • Sträucher und Bäume sind so zurückzuschneiden, dass diese nicht in den Verkehrsraum hineinragen, und zwar auch dann nicht, wenn Nassschnee auf ihnen liegt.
  • Autos sind auf den privaten Vorplätzen und nicht auf der Strasse zu parkieren, denn parkierte Fahrzeuge behindern die  Räumungsarbeiten. Die Gemeinde lehnt jegliche Haftung für entstandene Schäden ab.
  • Die Grundeigentümer sind gemäss  Strassengesetz verpflichtet, Schneehaufen, die durch die Räumungsarbeiten entstehen, selber wegzuschaufeln. Vorplatzschnee gehört nicht auf die Strasse.
  • Ebenfalls ist im Strassengesetz verankert, dass Grundeigentum für die Schneeräumung beansprucht werden kann. Deshalb sind Anlagen in Gärten (z.B. Gewächshäuser, Tische, Bänke, Brunnen, Pergolen) während des Winters zu entfernen oder so zu schützen, dass sie durch die Schneeräumung nicht beschädigt werden. Die Gemeinde lehnt jegliche Haftung für entstandene Schäden ab.
  • Es ist nicht Aufgabe des Werkhofs und der beauftragten Unternehmer, auf zusätzliche Wünsche einzugehen. Ausgenommen sind Aufträge, die von den Grundeigentümern direkt bezahlt werden. Das Räumen von privaten Plätzen und Strassen ist nicht Aufgabe der Gemeinde.
  • Die Grundeigentümer und Anstösser sind zuständig für die Räumung der Hydranten. Ein freigeschaufelter Hydrant erhöht die Sicherheit in einem Brandfall.
  • Die Räumungsequipen sind darum bemüht, dass der Schnee zeitig geräumt wird. Sie können aber nicht überall gleichzeitig sein. Wir bitten deshalb um Verständnis und um einen respektvollen  Umgang mit dem Personal.

Die Gesamtausgabe der Gemeindenachrichten finden Sie im Anhang:

Gemeinde Nesslau / Toggenburg24
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