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06.01.2026

Zeitliche Beschränkung der Notfallversorgung war nicht rechtmässig

Ivan Louis, Ruben Schuler, Fredy Louis, Andrea Abderhalden, Christian Vogel, Lukas Huber, Bruno Schweizer, Adrian Gmür, Mathias Müller und Mirco Gerig (von links). Auf dem Bild fehlt Martin Sailer.
Ivan Louis, Ruben Schuler, Fredy Louis, Andrea Abderhalden, Christian Vogel, Lukas Huber, Bruno Schweizer, Adrian Gmür, Mathias Müller und Mirco Gerig (von links). Auf dem Bild fehlt Martin Sailer. Bild: Benjamin Manser
Im Februar 2024 haben sämtliche Toggenburger Kantonsratsmitglieder in einem offenen Brief die Regierung aufgefordert, von einer zeitlichen Beschränkung der akutstationären Notfallbehandlungen am GNZ Wattwil auf maximal zwei Nächte abzusehen.

Der Appell blieb ungehört. Nun hat das Verwaltungsgericht St. Gallen mit seinem am Montag publizierten Entscheid die Bedenken in zentralen Punkten bestätigt.

Probleme nach wie vor ungelöst

Die zeitliche Beschränkung der Behandlungsdauer auf zwei Nächte ist medizinisch nicht begründbar. Auch das Verwaltungsgericht hält in seinem Urteil unmissverständlich fest: Die Akutphase einer Behandlung dauert so lange, wie von ihr eine wesentliche Verbesserung der Gesundheit zu erwarten ist – eine allgemeingültige zeitliche Grenze lässt sich nicht ziehen. Genau das wurde aus dem Toggenburg immer deutlich kritisiert.

Die Einschränkung führt zu unnötigen Verlegungen, die das Gesundheitsrisiko für Patientinnen und Patienten erhöhen. Sie verursacht doppelte Fallpauschalen und Sekundärtransporte, die das System verteuern. Und sie gefährdet die wirtschaftliche Tragfähigkeit des GNZ Wattwil, das rund um die Uhr Ärzte und qualifiziertes Pflegepersonal bereitstellen muss. Für eine Region wie das Toggenburg, in der die Wege zu den nächsten Spitälern weit sind, ist eine funktionierende Notfallversorgung vor Ort unverzichtbar.

Das Urteil als klares Signal

Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass die vom Gesundheitsdepartement durchgesetzte zeitliche Beschränkung nicht im ursprünglichen Leistungsvertrag verankert war und nicht auf einer genügenden Rechtsgrundlage beruhte. Die einseitige Einführung dieser pauschalen Einschränkung durch den Kanton war nicht zulässig. Dieses Urteil ist ein deutliches Signal: Eine derart einschneidende Beschränkung der medizinischen Versorgung braucht eine klare rechtliche und vor allem aber eine medizinische Grundlage. Beides fehlt.

Klare Forderung aus dem Toggenburg

Das Urteil behandelt die Notfälle gemäss ursprünglicher Leistungsvereinbarung. Seit April 2024 gilt eine neue Leistungsvereinbarung, welche nun die Beschränkung enthält. Die rechtliche Auslegung einer zeitlichen Beschränkung von Notfallbehandlungen des Urteils betrifft auch die geltende Leistungsvereinbarung. Sämtliche Toggenburger Kantonsratsmitglieder fordern die Regierung auf, die zeitliche Beschränkung auf maximal zwei Behandlungsnächte im aktuell geltenden Leistungsauftrag für das GNZ Wattwil aufzuheben. Die Behandlungsdauer muss sich nach medizinischen Kriterien richten – nicht nach administrativen Vorgaben, die weder rechtlich abgestützt noch fachlich begründet sind. Das Toggenburg verdient eine vollwertige Notfallversorgung ohne willkürliche Einschränkungen.

Zusammenfassung Verwaltungsgerichtsurteil B 2024/214

Das Verwaltungsgericht St. Gallen hat am 13. November 2025 der Berit Klinik Wattwil in der Auseinandersetzung mit dem Gesundheitsdepartement weitgehend Recht gegeben. Im Kern ging es um die Frage, ob die Vergütung akutstationärer Notfallbehandlungen am GNZ Wattwil auf maximal zwei Nächte beschränkt werden darf. Das Gericht stellt fest: Weder im Leistungsvertrag vom Dezember 2021 noch in der Botschaft oder den Materialien findet sich eine solche zeitliche Beschränkung bzw. eine rechtliche Grundlage dafür. Eine einseitige Vertragsanpassung durch den Kanton – wie sie das Gesundheitsdepartement ab Herbst 2023 durchsetzen wollte – sei nicht zulässig gewesen. Das Gericht betont zudem, dass sich aus dem Begriff «akutstationär» keine allgemeingültige Höchstdauer von zwei Nächten ableiten lässt; vielmehr dauere die Akutphase so lange, wie von der Behandlung eine wesentliche Verbesserung der Gesundheit zu erwarten sei.

Die Sache wird zur Neuprüfung der Leistungspflicht an das Gesundheitsdepartement zurückgewiesen – die Botschaft des Gerichts ist eindeutig: Der Kanton wird für die strittigen Behandlungsfälle aufkommen müssen.

Entscheid Verwaltungsgericht B 2024/214 vom 13. November 2025

Stellungnahme aller Kantonsräte aus dem Toggenburg / Toggenburg 24
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