Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen - Öffentliche Planauflage
Gemeinde:
Kirchberg (SG)
Standort:
9602 Bazenheid
Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen
Öffentliche Planauflage
für:
L-2587732.1
24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Chrobüel und Unterbazenheid
- Erstellen einer neuen MS-Kabelleitung
Grabarbeiten auf den Parzellen 6570, 6549, 6548, 6497, 6499, 1871 und 1973 in der Gemeinde Kirchberg
- Ersetzt: L-0175598
Koordinaten: von 2722147 / 1252893 nach 2722555 / 1253239
L-2587741.1
24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen MS Nuetenwil und Chrobüel
- Erstellen einer neuen MS-Kabelleitung
Grabarbeiten auf den Parzellen 6842, 324, 336, 8097, 8571, 6568, 6569, 6561 und 6570 in der Gemeinde Kirchberg
- Ersetzt: L-0175588
Koordinaten: von 2722017 / 1252028 nach 2722147 / 1252893
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die
rwt Regionalwerk Toggenburg AG
Neue Industriestrasse 81
9602 Bazenheid
die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.
Die Gesuchsunterlagen betreffend das Projekt werden vom 6. Januar 2026 bis zum 4. Februar 2026 in der Gemeindeverwaltung Kirchberg, 2. Stock, Ratskanzlei, Gähwilerstrasse 1, 9533 Kirchberg öffentlich aufgelegt.
Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmegenehmigung(en) / Ausnahmbewilligung(en):
- Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)
Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/6501/3b4e8784fa online zur Einsicht zur Verfügung.
Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).
Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektroni-schen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift verse-hen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Be-gehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:
a. Einsprachen gegen die Enteignung;
b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e. die geforderte Enteignungsentschädigung.
Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.
Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf