«Im Jahr 2014 wurde die eidgenössische Volksinitiative «Pädophile sollen nicht mehr mit Kindern arbeiten dürfen» mit über 63 % Ja-Stimmen angenommen und seit 2019 sind die entsprechenden Strafbestimmungen in Kraft. Diese beinhalten einen Katalog von Delikten, die zusätzlich zur eigentlichen Strafe ein zeitlich begrenztes oder lebenslanges berufliches oder ausserberufliches Tätigkeitsverbot nach sich ziehen. In Ausnahmefällen, in besonders leichten Fällen, können die Gerichte von einem Tätigkeitsverbot absehen.
241 Urteile wegen sexueller Handlungen
Gemäss der Strafurteilsstatistik des Bundeamts für Statistik (BfS) gab es im Jahr 2021 in der Schweiz 241 Urteile wegen sexueller Handlungen mit Kindern und 788 Urteile wegen illegaler Pornografie. Für beide Delikte sieht das Strafgesetzbuch Tätigkeitsverbote vor. Im gleichen Jahr registrierte das BfS lediglich 232 Tätigkeitsverbote mit Kindern oder besonders schutzbedürftigen Personen, davon 191 lebenslängliche Verbote.
Uneinheitliche Handhabung
Die Handhabung der Strafbestimmungen ist uneinheitlich. In einigen Kantonen erledigen die Staatsanwaltschaften Sexual- oder Pornografie-Delikte mit Strafbefehl. Das bedeutet, ein Tätigkeits- oder Berufsverbot wird nicht ausgesprochen, da die Verhängung einer solchen Massnahme den Gerichten vorbehalten ist. In anderen Kantonen sind es ausschliesslich die Gerichte, die zuständig sind.
Wohl der Kinder an erster Stelle
Eingetragen wird das Verbot der beruflichen oder freiwilligen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen in einem Sonderprivatauszug aus dem Strafregister. Dieses Dokument kann von Personen verlangt werden, die sich für Jobs in Schulen, Kinderkrippen, Sportclubs, usw. bewerben. In jedem Fall muss sichergestellt werden, dass das Wohl von Kindern und Schutzbedürftigen an erster Stelle steht und in der Rechtssprechung der Volkswille umgesetzt wird.
Fragen an die Regierung
Ich bitte die Regierung um die Beantwortung folgender Fragen:
- Welche Delikte mit minderjährigen oder besonders schutzbedürftigen Personen gemäss Art. 67 Abs. 3 und 4 des schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) werden von der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen direkt erledigt und welche dieser Fälle werden an die Gerichte verwiesen?
- In wie vielen Fällen wurde im Kanton St.Gallen bei einem Delikt mit minderjährigen oder besonders schutzbedürftigen Personen gemäss Art. 67 Abs. 3 und 4 des schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 311.0) ein lebenslängliches Tätigkeitsverbot verhängt?
- Wird bei Neueinstellungen von Lehrerinnen und Lehrern im Kanton St. Gallen automatisch die Vorlage eines Sonderprivatauszugs verlangt?
- Gibt es Empfehlungen seitens der Regierung für Kinderkrippen, Sportclubs und andere Einrichtungen zur Vorlage eines Sonderprivatauszugs bei Neueinstellungen von Personen, die direkt mit Kindern und Jugendlichen zu tun haben?»