Am 2. September fand in Oberuzwil eine Veranstaltung zum Gedenken an den Beginn des Unabhängigkeitskriegs in Eritrea statt. Die Veranstaltung wurde offenbar von Anhängern des aktuellen eritreischen Regimes organisiert. Hunderte von eritreischen Gegendemonstranten aus der ganzen Schweiz reisten nach Oberuzwil, um die Veranstaltung zu verhindern. Aufgrund der Eskalationsgefahr wurde die Versammlung von den Organisatoren schlussendlich abgebrochen. Trotzdem war ein Grosseinsatz der Kantonspolizei notwendig, um die rund 500 Personen dazu zu bewegen, das Veranstaltungsgelände zu verlassen.
Zahlreiche dieser Personen reisten anschliessend in den Kanton Zürich, wo es in einem Park in Opfikon zu einer Massenschlägerei kam. Nur mit einem Grossaufgebot konnte die Zürcher Polizei die verfeindeten Gruppen trennen und die Ansammlung aufzulösen.
Seit 2020 besteht im Kanton St. Gallen mit dem Artikel 50quater des Polizeigesetzes eine Rechtsgrundlage, um extremistische Veranstaltungen verbieten zu können. Zu diesem Zweck wurde ein Instrumentarium geschaffen, damit die Behörden bereits von den Vorbereitungen für solche Veranstaltungen Kenntnis erhalten können.
Ich bitte die Regierung um die Beantwortung folgender Fragen:
- Wie erklärt sich die Regierung, dass trotz der Rechtsgrundlage zur Bekämpfung von extremistischen Veranstaltungen eine solche von Eritreern in Oberuzwil organisiert werden konnte, obwohl beispielsweise in der deutschen Stadt Giessen im Juli eine ähnliche Veranstaltung mit schweren Krawallen endete?
- Was gedenkt die Regierung zu unternehmen, um in Zukunft die Anwendung von Art. 50quater des Polizeigesetzes zu gewährleisten, und zwar unabhängig von der Herkunft der Veranstalter?
- Ist die Regierung bereit, im Rahmen der Konferenz der Kantonsregierungen beim Bund vorstellig zu werden, um ein Verbot von extremistischen eritreischen Organisationen, die offensichtlich auch in der Schweiz existieren, zu erwirken?
- Ist die Regierung nicht auch der Meinung, dass Mitglieder von gewalttätigen, extremistischen Gruppierungen das Aufenthaltsrecht in der Schweiz verwirkt haben und ausgewiesen werden sollten?