Die Schutzzonen um die Quellfassungen Wisshüsli wurden im Jahr 1989 festgelegt und sind seit 1990 rechtskräftig. Seit der Erarbeitung der Schutzzonenunterlagen haben verschiedene Grundlagen für die Ausscheidung der Schutzzonen eine Änderung erfahren. Bestehende Schutzzonenpläne und die zugehörigen Reglemente sind zu überprüfen und dem neuesten Stand anzupassen.
Nutzungsbeschränkungen
Das Schutzzonenreglement legt die zum Schutz des Grundwassers erforderlichen Nutzungsbeschränkungen und Schutzmassnahmen fest. Die Grundwasserschutzzone wird unterteilt in den Fassungsbereich (S1), die engere Schutzzone (S2) sowie die weitere Schutzzone (S3). Der Schutzzonenplan bildet Bestandteil des Schutzzonenreglements.
Zonen erlassen
Der Gemeinderat Lütisburg hat am 21. Mai 2024 in Anwendung von Art. 20 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Gewässerschutzgesetz; SR 814.20, abgekürzt GSchG), Art. 29 ff. der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (SR 814.201, abgekürzt GSchV) und Art. 29 bis 34 des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung vom 11. April 1996 (sGS 752.2, abgekürzt GSchVG) sowie gestützt auf Art. 3 des Gemeindegesetzes vom 21. April 2009 (sGS 151.2, abgekürzt GG) erlassen: Schutzzonenreglement und Schutzzonenplan für die Grundwasserschutzzonen um die Quellfassungen Wisshüsli.
Auflage
Schutzzonenplan liegen während dreissig Tagen, d.h. vom Mittwoch, 29. Mai 2024, bis Donnerstag, 27. Juni 2024, im Gemeindehaus Lütisburg, Flawilerstrasse 17, 9604 Lütisburg, öffentlich auf. Die direkt betroffenen Grundeigentümer erhalten eine persönliche Anzeige.
Rechtsmittel
Innert der Auflagefrist kann schriftlich und begründet Einsprache beim Gemeinderat Lütisburg, Flawilerstrasse 17, 9604 Lütisburg, erhoben werden. Die Einsprache hat einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung zu enthalten. Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 31 Abs. 1 des Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung, sGS 752.2).