Während der Mitwirkungsfrist zur Gesamtrevision der Ortsplanung sind rund 60 Eingaben und Anträge von Privatpersonen oder Organisationen eingegangen. Diese werden nun ausgewertet und auf Anpassungen am Rahmennutzungsplan und Gemeindestrassenplan detailliert geprüft.
Mitte Januar Mitwirkung eingeleitet
Die Mitwirkung zur Totalrevision der Wattwiler Ortsplanung wurde mit einem Informationsanlass am 18. Januar 2024 eingeleitet. Der Gemeinderat entschied sich aufgrund des Umfangs und der Komplexität für eine sehr ausgedehnte öffentliche Mitwirkung. In Rahmen der Ausarbeitung wurden bereits Zentrums-Workshops, Quartieranlässe zur Innenentwicklung sowie der Prozess für den kommunalen Richtplan einbezogen. Im Rahmen der angebotenen Bürgergespräche fanden 16 Einzelgespräche statt. Dabei konnten im Beisein des Ortsplaners spezifische Fragen der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer besprochen und detaillierte Informationen erteilt werden. Zusätzlich fand ein Gespräch mit Vertreterinnen und Vertretern der Ortsparteien statt.
Rund 60 Eingaben
Während der Mitwirkungsfrist vom 18. Januar bis 18. Mai 2024 sind insgesamt 45 Eingaben und Anträge zum Rahmennutzungsplan sowie 16 Eingaben und Anträge zum Gemeindestrassenplan eingegangen. Dabei haben sich neben Privaten oder Organisationen auch Nachbargemeinden und Ortsparteien eingebracht.
Rahmennutzungsplan
Die unterbreitete Fassung des Rahmennutzungsplans (Zonenplan und Baureglement) wurde insgesamt gut aufgenommen. So wurden die strategischen Grundsätze «Aufzonungen» und «Gewässerraum als Schutzzone» nicht bestritten. Die Mehrheit der Eingaben und Anträge zum Rahmennutzungsplan betreffen die geplanten Umwidmungen von der Bauzone in die Freihaltezone oder von der Wohn- und Gewerbezone in die Arbeitszone. Mehrere Eingaben beantragen punktuelle Änderungen im Baureglement oder bei der Gewässerraumausscheidung. Einzelne Eingaben und Anträge schlagen vor, die raumplanerischen Voraussetzung so zu gestalten, dass eine weitergehende Verdichtung in Kernzonen – auch mit Hochhäusern – möglich wird.
Die Eingaben und Anträge zum Gemeindestrassenplan betreffen Wegführungen bzw. Klassierungen. So wird der Verzicht auf die Aufhebung eines seit Jahren nicht begehbaren öffentlichen Wegs in einem Quartier beantragt. Einige Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer beantragen die Verlegung von Wanderwegen im Bereich ihrer Wohnhäuser.
Auswertung
Die Anliegen werden nun ausgewertet und detailliert geprüft. Nach einer Beurteilung von Fachstellen und Gemeinderat werden diese anschliessend beantwortet. Auf die Anträge und Eingaben ist in geeigneter Form einzugehen und es muss ersichtlich sein, zu welchen allfälligen Änderungen die Mitwirkung führte. Was und in welcher Form am Rahmennutzungsplan berücksichtigt und angepasst wird, entscheidet der Gemeinderat. Dieser stellt fest, dass die öffentliche Mitwirkung rege genutzt wurde. Der Gemeinderat zeigt sich erfreut über den Stand sowie die Akzeptanz der neuen Grundordnung für die raumplanerischen Belange von Wattwil.
Gewässerraum ausserhalb Bauzone (Landwirtschaftszone)
Das eidgenössische Gewässerschutzgesetz verlangt von den Kantonen bzw. den Gemeinden die Ausscheidung von sogenannten Gewässerräumen entlang von Seen und Fliessgewässern. Mit der Festlegung des Gewässerraums soll der Raumbedarf der Gewässer gesichert werden. Dies muss auch ausserhalb des Siedlungsgebietes in der Landwirtschaftszone erfolgen. Die Gewässerräume ausserhalb der Bauzone wurden anhand der Grundlagenkarte ausgeschieden. Darin werden die theoretisch berechneten, minimalen Gewässerraumbreiten der Fliessgewässer (11 m) abgebildet und im Rahmennutzungsplan dargestellt. Der Gewässerraum wird so durch die Zonierung «Schutzzone ausserhalb Gewässerraum» direkt erkennbar. Bei Eindolungen wird auf den Gewässerraum verzichtet und ein Symbol mit einem roten Pfeil gesetzt. Entlang von oberirdischen Gewässern hat die Bewirtschaftung extensiv zu erfolgen, wobei der Gewässerraum von eingedolten Gewässern davon ausgenommen ist.
Überprüfung / Ergänzung Waldfestlegung
Wo Wald an die Bauzone grenzt, sind die Waldgrenzen festzustellen. Zusätzlich lassen es die rechtlichen Rahmenbedingungen zu, dass auch ausserhalb der Bauzone Waldgrenzen festgestellt werden. Durch das dynamische Einwachsen von Wald können angrenzende Flächen in der Bauzone vom gesetzlichen Waldabstand von 15 Metern beeinträchtigt werden oder ihre Nutzungsbestimmung dauerhaft verlieren. Erst mit der Festlegung einer statischen Waldgrenze wird der dynamische Waldbegriff lokal aufgehoben. In diesem Fall wird eine neu entstandene, über die statisch festgestellte Waldgrenze hinauswachsende Bestockung rechtlich nicht Wald und kann ohne Rodungsbewilligung entfernt werden. Damit wird eine Ausdehnung von Wald gegen das Siedlungsgebiet planerisch verhindert. Die Gemeinde Wattwil macht von dieser Möglichkeit Gebrauch und legt ausserhalb der Bauzone, im Siedlungsrandbereich, die Waldgrenzen fest. Im Rahmennutzungsplan wird der Waldabstand durch die Zonierung «Freihaltezone innerhalb Bauzone» erkennbar gemacht.