Die Vorprüfungs- und Mitwirkungsverfahren für die Festlegung der Gewässerräume, die ein Bestandteil der Ortsplanungsrevision darstellen, sind abgeschlossen. Im Rahmen der Mitwirkung erfolgten vier Eingaben, die vom zuständigen Ingenieurbüro bearbeitet wurden.
Keine persönliche Anzeige
Der Gemeinderat hat die entsprechenden Sondernutzungspläne zur Festlegung der Gewässerräume und Teilzonenpläne betreffend Aufhebung von Baulinien genehmigt und erlassen. Die entsprechenden Unterlagen sind auf der Website ersichtlich und liegen im Gemeindehaus Nesslau, Foyer Dachgeschoss, während der Einsprachefrist vom 19. September 2024 bis 18. Oktober 2024 öffentlich auf . Bitte beachten Sie, dass - da es sich um eine Gesamtauflage handelt - die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer keine persönliche Anzeige erhalten.
Auflage für folgende Bäche
Der Gemeinderat hat gestützt auf Art. 23, Art. 29 sowie Art. 41 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) am 27. August 2024 erlassen:
Festlegung Gewässerräume mit Sondernutzungsplänen und Baulinien
Für folgende Gewässer liegen die Projekt- und Planunterlagen öffentlich auf:
- Lütisbach, Holdertobelbach, Antrütibach, Stampfbach, Trijenbach, Rainbach, Risibach, Rossfallenbach, Stigenbach, Gublenbach,
Dorfbach Ennetbühl, Gampibach, Stigelenbach, Dörflibach, Haselbach, Geisswisbach, Tobelbach, Rambach, Löchlibach, Rietbad,
Melbengochtbach, Oberlaui, Thur - Gewässerräume ausserhalb Siedlungsgebiet
- Planungsberichte
- Übersichtsplan Gewässerraum ausserhalb Bauzone
Auflageort
Mit der Festlegung der Gewässerräume für Fliessgewässer durch Sondernutzungspläne und Baulinien wird der Raumbedarf geregelt, der die natürlichen Funktionen der Gewässer, den Hochwasserschutz und die Gewässernutzung gewährleisten. Auflageort: Gemeindehaus Nesslau, Foyer Dachgeschoss Auflagefrist: 19. September 2024 bis 18. Oktober 2024. Sämtliche Unterlagen sind während der Aufla gefrist zudem unter www.nesslau.ch/Neuigkeiten ersichtlich. Rechtsmittel: Innerhalb der Auflagefrist kann gegen die Fest legung der Gewässerräume nach Art. 36a GSchG mit Sondernutzungsplänen und Baulinien beim Gemeinderat Nesslau, Hauptstrasse 24, 9650 Nesslau, schriftlich Einsprache erhoben werden.
Einsprachberechtigt
Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Die Einsprache hat eine Darstellung des Sachverhalts, eine Begründung sowie einen Antrag zu enthalten.