Gesamterneuerungswahlen der  Politischen Gemeinde Neckertal  vom 24. November 2024
Der Gemeinderat Neckertal gibt bekannt, dass am Sonntag, 24. November 2024 und den entsprechenden Vortagen der 2. Wahlgang der Gesamterneuerungswahlen der Politischen Gemeinde Neckertal für die Amtsdauer vom 1. Januar 2025 bis 31. Dezember 2028 stattfindet.
Folgende Wahlen sind im Urnenabstimmungsverfahren durchzuführen:
- eine Gemeinderätin / ein Gemeinderat
Einreichung von Wahlvorschlägen für den 2. Wahlgang:
Für diese Wahlen können Wahlvorschläge eingereicht werden. Die Wahlvorschläge müssen bis Freitag, 4. Oktober 2024, 11.30 Uhr, bei der Ratskanzlei Neckertal, Lettenstrasse 3, 9122 Mogelsberg, eintreffen. Das Datum des Poststempels genügt nicht für die Wahrung dieser Frist. Die Stimmzettel werden durch die Gemeinde gedruckt. 
Beim Erstellen der Wahlvorschläge sind insbesondere folgende Vorschriften zu beachten:
a) Die Wahlvorschläge dürfen höchstens so viele Kandidierende aufführen wie Sitze zu vergeben sind und keinen  Namen mehr als einmal enthalten.
b) Es dürfen nur wählbare, mündige Kandidatinnen und Kandidaten mit Schweizer Bürgerrecht aufgeführt werden.
c) Die Wahlvorschläge dürfen ausschliesslich Kandidatinnen  und Kandidaten enthalten, die ihrer Kandidatur schriftlich  zugestimmt haben.
d) Die Wahlvorschläge müssen folgende Angaben enthalten;  Bezeichnung des Wahlgangs sowie Familien- und Vornamen, Geburtsdatum, Beruf und Wohnadresse (Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort). Die Unterschrift kann nach Einreichung des Wahlvorschlags  nicht zurückgezogen werden.
e) Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens 15 in kommunalen Angelegenheiten Stimmberechtigten eigenhändig unterzeichnet sein. Die Unterzeichnenden  haben anzugeben: Familien- und Vornamen, Geburtsdatum  und Wohnadresse (Strasse, Hausnummer, Postleitzahl und  Wohnort). Die Unterschrift kann nach Einreichung des  Wahlvorschlags nicht zurückgezogen werden.
f) Die Unterzeichnenden des Wahlvorschlags bestimmen  für den Verkehr mit den Behörden eine Vertretung und eine Stellvertretung. Verzichten sie darauf, so gilt die erstunterzeichnende Person als Vertretung, die zweitun- terzeichnende Person als Stellvertretung des Wahlvorschlags.  Die Vertretung, im Verhinderungsfall die Stellvertretung  des Wahlvorschlags, gibt im Namen der Unterzeichnenden  die zur Bereinigung von Wahlvorschlägen erforderlichen  Erklärungen ab.
g) Wahlvorschlagsvorlagen können bei der Ratskanzlei Neckertal, Lettenstr. 3, 9122 Mogelsberg,  ratskanzlei@neckertal.ch oder über die Webseite bezogen werden.
Falls die Anzahl Wahlvorschläge mit der Anzahl freien Sitzen übereinstimmt, ist im zweiten Wahlgang auch eine Stille Wahl möglich gemäss Art. 29 Gesetz über Wahlen und Abstimmungen (sGS 125.3; abgekürzt WAG). Im Übrigen gelten die gleichen Bestimmungen wie für den ersten Wahlgang.