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Mosnang
18.10.2024

Oktober-News von Mosnang

Am 31. Oktober und am 1. November 2024 bleibt die Gemeindeverwaltung geschlossen. (Symbolbild)
Am 31. Oktober und am 1. November 2024 bleibt die Gemeindeverwaltung geschlossen. (Symbolbild) Bild: wikipedia/2008
An Allerheiligen bleiben die Büros der Gemeindeverwaltung Mosnang geschlossen, die Strassensperrung Dreien-Chugelhuet ist aufgehoben und vieles mehr.

Allerheiligen

Die Büros der Gemeindeverwaltung Mosnang bleiben am Donnerstag, 31. Oktober 2024 Freitag, 1. November 2024 ab 16.00 Uhr ganzer Tag geschlossen. Wir sind gerne am 4. November 2024 zu den ordentlichen Büroöffnungszeiten wieder für Sie da.

Bei Todesfällen wenden Sie sich bitte an 079 874 05 83. Besten Dank für Ihr Verständnis. Das Gemeindepersonal wünscht Ihnen einen schönen  Allerheiligen. 

Strassensperrung

Dreien-Chugelhuet aufgehoben Die Strassensperrung Chugelhuetstrasse, Abschnitt Gemeindegrenze Kirchberg/Mosnang bis Hofstattholzstrasse (Kirchberg) ist seit letzter Woche aufgehoben. Es finden noch Fertigstellung Arbeiten statt, weshalb mit leichten Behinderungen im Strassenverkehr gerechnet werden muss. 

Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgebende

  • Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist für Arbeitgebende, welche folgende Voraussetzungen erfüllen:
  • der Jahreslohn pro Arbeitnehmenden übersteigt den Betrag von CHF 22'050 nicht
  • die gesamte, jährliche Bruttolohnsumme des Betriebes übersteigt den Betrag von CHF 58'800 nicht
  • das vereinfachte Verfahren muss für das gesamte Personal angewendet werden
  • die Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen werden ordnungsgemäss eingehalten
  • die Mitarbeitenden mit einem Monatslohn von über  CHF 1837.50 werden an eine berufliche Vorsorgeeinrichtung angeschlossen
  •  der/die Arbeitgebende ist weder eine Kapitalgesellschaft noch eine Genossenschaft
  • weder Ehepartner/in noch Kinder der betriebsinhabenden Person werden beschäftigt

Arbeitgebende, welche alle Voraussetzungen erfüllen, können frei entscheiden, ob sie das vereinfachte Verfahren wählen wollen. Im vereinfachten Abrechnungsverfahren  wird zusätzlich zu den bekannten Sozialversicherungsabzügen AHV/IV/EO/ALV/Familienzulagen/Verwaltungskosten eine Quellensteuer von 5 Prozent erhoben. Die Abrechnung und der Bezug der Sozialversicherungsbeiträge und der Quellensteuer erfolgen nur einmal pro Jahr.

Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin zieht die Sozialversicherungsbeiträge (ohne UV-Prämie) und die Quellensteuer von 5 Prozent (0,5 Prozent Direkte Bundessteuer und 4,5 Prozent Kantons und Gemeindesteuer) jeweils vom AHV-pflichtigen Lohn ab. Alle Arbeitnehmenden er halten von der Ausgleichskasse eine Bescheinigung über die abgelieferte Steuer, welche sie der Steuererklärung beilegen. Eine solche Besteuerung hat den Vorteil, dass das vereinfacht abgerechnete Einkommen nicht mehr im ordentlichen Verfahren versteuert werden muss. Damit fällt ein solches Einkommen auch nicht in die Progression. Arbeitgebende, die im Fürstentum Liechtenstein wohnen de Grenzgängerinnen und Grenzgänger beschäftigen, dürfen aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens nicht im vereinfachten Verfahren abrechnen.

Die Beiträge, die Verwaltungskosten sowie die Quellensteuer werden wie folgt übernommen:

  • AHV/IV/EO 10,6 Prozent je zur Hälfte durch Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden
  • ALV 2,2 Prozent je zur Hälfte durch Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden
  • Familienzulagen 1,8 Prozent zu Lasten des Arbeitgebenden–
  • Verwaltungskosten max. 5 Prozent zu Lasten des Arbeit gebenden
  • Quellensteuer 5 Prozent zu Lasten des Arbeitnehmenden

Im Online-Schalter auf www.svasg.ch/formulare-ahv-beitraege können die Formulare heruntergeladen oder bei der AHVZweigstelle bezogen werden.

Gemeinde Mosnang / Toggenburg24