Strassensperrung
Dreien-Chugelhuet aufgehoben Die Strassensperrung Chugelhuetstrasse, Abschnitt Gemeindegrenze Kirchberg/Mosnang bis Hofstattholzstrasse (Kirchberg) ist seit letzter Woche aufgehoben. Es finden noch Fertigstellung Arbeiten statt, weshalb mit leichten Behinderungen im Strassenverkehr gerechnet werden muss.
Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für Arbeitgebende
- Das vereinfachte Abrechnungsverfahren ist für Arbeitgebende, welche folgende Voraussetzungen erfüllen:
- der Jahreslohn pro Arbeitnehmenden übersteigt den Betrag von CHF 22'050 nicht
- die gesamte, jährliche Bruttolohnsumme des Betriebes übersteigt den Betrag von CHF 58'800 nicht
- das vereinfachte Verfahren muss für das gesamte Personal angewendet werden
- die Abrechnungs- und Zahlungsverpflichtungen werden ordnungsgemäss eingehalten
- die Mitarbeitenden mit einem Monatslohn von über CHF 1837.50 werden an eine berufliche Vorsorgeeinrichtung angeschlossen
- der/die Arbeitgebende ist weder eine Kapitalgesellschaft noch eine Genossenschaft
- weder Ehepartner/in noch Kinder der betriebsinhabenden Person werden beschäftigt
Arbeitgebende, welche alle Voraussetzungen erfüllen, können frei entscheiden, ob sie das vereinfachte Verfahren wählen wollen. Im vereinfachten Abrechnungsverfahren wird zusätzlich zu den bekannten Sozialversicherungsabzügen AHV/IV/EO/ALV/Familienzulagen/Verwaltungskosten eine Quellensteuer von 5 Prozent erhoben. Die Abrechnung und der Bezug der Sozialversicherungsbeiträge und der Quellensteuer erfolgen nur einmal pro Jahr.
Der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin zieht die Sozialversicherungsbeiträge (ohne UV-Prämie) und die Quellensteuer von 5 Prozent (0,5 Prozent Direkte Bundessteuer und 4,5 Prozent Kantons und Gemeindesteuer) jeweils vom AHV-pflichtigen Lohn ab. Alle Arbeitnehmenden er halten von der Ausgleichskasse eine Bescheinigung über die abgelieferte Steuer, welche sie der Steuererklärung beilegen. Eine solche Besteuerung hat den Vorteil, dass das vereinfacht abgerechnete Einkommen nicht mehr im ordentlichen Verfahren versteuert werden muss. Damit fällt ein solches Einkommen auch nicht in die Progression. Arbeitgebende, die im Fürstentum Liechtenstein wohnen de Grenzgängerinnen und Grenzgänger beschäftigen, dürfen aufgrund des Doppelbesteuerungsabkommens nicht im vereinfachten Verfahren abrechnen.
Die Beiträge, die Verwaltungskosten sowie die Quellensteuer werden wie folgt übernommen:
- AHV/IV/EO 10,6 Prozent je zur Hälfte durch Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden
- ALV 2,2 Prozent je zur Hälfte durch Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden
- Familienzulagen 1,8 Prozent zu Lasten des Arbeitgebenden–
- Verwaltungskosten max. 5 Prozent zu Lasten des Arbeit gebenden
- Quellensteuer 5 Prozent zu Lasten des Arbeitnehmenden