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Neckertal
25.10.2024

Rentenreform AHV 21

Der Begriff «ordentliches Rentenalter» wird neu durch «Referenzalter» ersetzt. (Symbolbild)
Der Begriff «ordentliches Rentenalter» wird neu durch «Referenzalter» ersetzt. (Symbolbild) Bild: Pixabay: Marco Massimo
Die neuen Bestimmungen werden ab dem 1. Januar 2024 schrittweise eingeführt. Hier die vier wichtigsten Änderungen auf einen Blick.
  • Das Referenzalter für den Rentenbezug von Frauen und Männern wird nach und nach auf 65 Jahre vereinheitlicht.
  • Der Zeitpunkt des Rentenbezugs wird flexibilisiert.
  • Die Anrechnung von Einkommen und Beitragszeiten bei Weiterarbeit nach dem Referenzalter ist möglich (auch für
    laufende Renten).
  • Die Mehrwertsteuer (MWST) wird leicht erhöht.

Der Begriff «ordentliches Rentenalter» wird neu durch «Referenzalter» ersetzt. Das Referenzalter entspricht dem Alter, in dem die Altersrente ohne Abzüge oder Zuschläge bezogen werden kann. Für Frauen mit Jahrgang 1960 gilt weiterhin das Referenzalter von 64 Jahren. Ab Jahrgang 1961 wird das Referenzalter Schritt für Schritt um jeweils 3 Monate pro Jahrgang erhöht.

Die Übergangsgeneration der Frauen mit den Jahrgängen 1961 bis 1969 erhält wegen des erhöhten Referenzalters einen finanziellen Ausgleich.

  • Lebenslanger Zuschlag auf die Rente von bis zu Fr. 160.00, wenn die Altersrente im Referenzalter oder später bezogen wird.
  • Tieferer Kürzungssatz bei Rentenvorbezug.

Frauen und Männer können die Altersrente flexibel zwischen  63 und 70 Jahren beziehen. Sowohl der Vorbezug als auch  der Aufschub der Rente ist monatlich ganz oder teilweise  zwischen 20 und 80 Prozent möglich.

Detaillierte Informationen finden Sie auf: www.svasg.ch/ahv21.

www.svasg.ch/ahv21. / Toggenburg24