«Familie A erwartet Nachwuchs und hat aufgrund der steigenden Platzbedürfnisse ein Einfamilienhaus gekauft. Das böse Erwachen folgt: Der jetzige Mieter des Hauses weigert sich auszuziehen und erwirkt eine Erstreckung um zwei Jahre. Begründung: Es sei nicht möglich, in der Umgebung «kurzfristig» angemessenen Ersatz zu finden.
So oder ähnlich tragen sich mittlerweile unzählige Fälle zu. Die Begründung des Mieters ist zwar angesichts der angespannten Marktlage nachvollziehbar – nicht hingegen, warum dies allein auf dem Buckel der Familie A ausgetragen werden soll. Die Gerichte haben in jüngerer Zeit das Instrument der Erstreckung überstrapaziert und zu hohe, formalistische Hürden für die Eigenbedarfskündigung etabliert. Die betreffenden Urteile sind stossend.
Die Vorlage zur Volksabstimmung vom 24. November will hier Gegensteuer geben und die Gerichte an den Willen des Gesetzgebers erinnern, die Interessen beider Parteien ausgewogen zu berücksichtigen. Raum zur Auslegung wird auch weiterhin bestehen.
Ein vorgeschobener Eigenbedarf – etwa, weil der Vermieter das Objekt zu einem höheren Preis weitervermieten will – bleibt uneingeschränkt anfechtbar. Jeder Mieter darf den wahren Grund der Kündigung auch weiterhin durch die Schlichtungsstelle und die Gerichte überprüfen lassen. Dass künftig Missbrauch in grossem Stil betrieben werde, ist an den Haaren herbeigezogen.»