Seit dem Erlass der neuen Schutzverordnung durch den Gemeinderat am 23. Februar 2023 wird die Unterscheidung zwischen lokalen und kantonalen/nationalen Schutzobjekten bei der Leistung von Beiträgen der öffentlichen Hand angewendet. Die Inventare zur Schutzverordnung werden seither für die Beitragszumessung verwendet, auch wenn die Schutzverordnung Ebnat-Kappel aufgrund von Einsprachen noch nicht rechtskräftig ist.
Erhalt von 25 Objekten gesichert
Für Schutzobjekte von lokaler Bedeutung ist die Gemeinde zuständig. Die Gemeinde hatte bisher die gleichen Beiträge wie die kantonale Denkmalpflege gesprochen. Aufgrund der neuen Zuständigkeitsregelung hat der Gemeinderat das Reglement über Beiträge an lokale Schutzobjekte erlassen (kurz: Beitragsreglement Schutzobjekte). Das Reglement wird gemäss dem neben- stehenden Inserat dem fakultativen Referendum unterstellt. Grundlage bildet das Kulturerbegesetz des Kantons St.Gallen. Demnach unterstützt die Gemeinde im Rahmen der bewilligten Kredite die Bewahrung von Baudenkmälern von lokaler Bedeutung durch Beiträge.
Mit den Beiträgen wird der Erhalt von 25 Objekten, die im Verzeichnis der Kulturobjekte aufgeführt sind, unterstützt. Mit dem neuen Reglement sollen Beiträge in der Höhe von 30 % der anrechenbaren Kosten geleistet werden. Als anrechenbare Kosten gelten Massnahmen, die für die fachgerechte und zweckmässige Erhaltung, Instandstellung und Rekonstruktion des lokalen Schutzobjekts erforderlich sind. Bei der Beitragsberechnung wird auf die kantonalen Normprozentsätze zurückgegriffen. Diese legen fest, welcher Anteil der Kosten je Arbeitsgattung für die Berechnung der Gemeindebeiträge anrechenbar sind. Die Beiträge müssen durch die Grundeigentümerschaft vor Baubeginn bei der Gemeinde beantragt werden.