Home Region Schweiz/Ausland Sport Rubriken Agenda
Nesslau
18.12.2024
18.12.2024 08:43 Uhr

Aufnahme Luterenbrücke in Schutzverordnung

An der kantonalen Unterschutzstellung wird festgehalten. (Symbolbild)
An der kantonalen Unterschutzstellung wird festgehalten. (Symbolbild) Bild: https://xn--luterenbrcke-llb.ch/
Die Möglichkeit zur Mitwirkung haben der Verein "Aktion Rettung der Luterenbrücke" sowie die örtliche SVP wahrgenommen. Der Gemeinderat hat alles abgeklärt, und es bleibt bei der kantonalen Unterschutzstellung.

Im Mitteilungsblatt vom 9. Oktober 2024 haben wir Sie darüber informiert, dass die Luterenbrücke in Ennetbühl als kantonales Schutzobjekt in die Schutzverordnung zum Kulturgüterschutz aufgenommen werden soll. Die Möglichkeit zur Mitwirkung haben der Verein "Aktion Rettung der Luterenbrücke" sowie die örtliche SVP wahrgenommen. Während sich der Verein für eine nationale Schutzwürdigkeit ausspricht, empfiehlt die Ortspartei von einer Aufnahme in die Schutzverordnung abzusehen, sofern keine langfristige Nutzbarkeit gewährleistet werden kann.

Der Gemeinderat hat die Eingaben geprüft,  Abklärungen getätigt und die Anliegen bei den entsprechend zuständigen Stellen platziert. Wie bereits im Oktober erörtert, besitzt die im Jahr 1902 erbaute Stampfbetonbrücke Seltenheitswert und verfügt sowohl baulich als  auch historisch über eine hohe Bedeutung, weshalb an der kantonalen Unterschutzstellung  festgehalten wird. Mit der entsprechenden Auflage wird demnächst gestartet.

Öffentliche Auflage

Der Gemeinderat hat gestützt auf das kantonale Planungs- und Baugesetz (sGS 731.1; abgekürzt PBG) am  3. Dezember 2024 erlassen:

Schutzverordnung Kulturgüterschutz - Nachtrag KO 138 Luterenbrücke

Der öffentlichen Auflage unterstellt und rechtlich anfechtbar sind folgende Planungsbestandteile:

  • Schutzverordnungsplan
  • Nachtrag Schutzobjektverzeichnis

 Erläuternde Unterlagen (nicht anfechtbar):

  • Planungsbericht
  • Inventarblatt KO 138 Luterenbrück

Auflageort:
Gemeindehaus Nesslau, Foyer Dachgeschoss

 Auflagefrist:
 16. Dezember 2024 bis 14. Januar 2025

Die Unterlagen sind während der Auflagefrist ebenfalls auf der Website der Gemeinde (www.nesslau.ch/Neuigkeiten) einsehbar. 

Einsprachen
Einsprachen zum Nachtrag KO 138 zur Schutzverordnung Kulturgüterschutz sind innert der Auflagefrist schriftlich beim Gemeinderat Nesslau, Hauptstrasse 24, 9650 Nesslau, einzureichen. Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut. Die Einsprache hat eine Begründung sowie einen Antrag zu enthalten.

Gemeinde Nesslau / Toggenburg24