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Lütisburg
18.12.2024

Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen

(Symbolbild)
(Symbolbild) Bild: Pixabay: Th G
Die Gesuchsunterlagen betreffend das Projekt werden vom 6. Januar 2025 bis zum 4. Februar 2025 in der Gemeindeverwaltung Lütisburg, Flawilerstrasse 17, 9604 Lütisburg öffentlich aufgelegt.

Gemeinde: Lütisburg

Standort: 9604 Unterrindal

Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen

Öffentliche Planauflage

für:

S-2484597.1
Transformatorenstation Unterrindal

  • Neubau der TS auf der Parzelle 799 in der Ge- meinde Lütisburg
    Koordinaten: 2724569/1252257

L-0221868.2
24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstationen Neuhaus und Unterrindal

  • Bestehendes MS-Kabel in die neue TS Unterrindal einschlaufen
    Koordinaten: 2724107/1252160 nach 2724570/1252256

L-0171831.4
24 kV-Kabel zwischen den Transformatorenstation Unterrindal und Grütli

  • Bestehendes MS-Kabel in die neue TS Unterrindal einschlaufen
    Koordinaten: 2724570/1252256 nach 2725025/1252015

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die rwt Regionalwerk Toggenburg AG
Neue Industriestrasse 81, 9602 Bazenheid

die oben erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.

Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist  ebenfalls  auf https://esti-consultation.ch/pub/4671/6cc161ee online zur Einsicht zur Verfügung.

Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.
 
Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Be- gehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:

a.    Einsprachen gegen die Enteignung;
b.    Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
c.    Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
d.    Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
e.    die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Eidgenössisches Starkstrominspektorat Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf

Gemeinde Lütisburg / Toggenburg24