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Sondernutzungspläne Gewässerräume

Gemeinde  Bütschwil-Ganterschwil. (Symbolbild)
Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil. (Symbolbild) Bild: Tagblatt.ch
Gemäss den revidierten nationalen und kantonalen Gesetzgebungen ist entlang jedes Gewässers ein Gewässerraum (GWR) auszuscheiden. Die Gemeinde kümmert sich darum.

Der Kanton St. Gallen legt im Planungs- und Baugesetz (PBG) fest, dass die Ausscheidung des Gewässerraums im Rahmen der Nutzungsplanung der Gemeinden zu erfolgen hat. Die Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil beabsichtigt deshalb grundsätzlich parallel zur Ortsplanungsrevision die Festlegung des Gewässerraums innerhalb des Gemeindegebiets.

Im November 2020 hat der Gemeinderat den Sondernutzungsplan «Gewässerraum Dorfbach Abschnitt km 0.820 – km 1.060» zur kantonalen Vorprüfung verabschiedet. Aus der Vorprüfung ergaben sich einzelne Anpassungen. Die Rückmeldung des AREG wurde in der weiteren Planung berücksichtigt und der Perimeter wurde über den gesamten Dorf- und Ottilienbach erweitert. Im April 2022 wurden die angepassten Planunterlagen zur 2. kantonalen Vorprüfung verabschiedet. Inzwischen wurden die Projektunterlagen vollständig überarbeitet.
 
Der Gemeinderat hat am 12. November 2024 die folgenden Pläne mit den dazugehörigen Dokumenten zur Mitwirkung verabschiedet:
•    Sondernutzungsplan Gewässerraum Dorfbach
•    Sondernutzungsplan Gewässerraum Ottilienbach

Gestützt auf Art. 34 Abs. 2 PBG sorgt die politische Gemeinde für eine geeignete Mitwirkung der Bevölkerung, um Vorschläge und Anregungen, sofern möglich, in die Planung einfliessen zu lassen. Sämtliche Unterlagen liegen ab Donnerstag, 9. Januar 2025 bis Montag, 10. Februar 2025 im Gemeindehaus, Innerfeld 21, 9606 Bütschwil, zur Mitwirkung auf. Sämtliche Unterlagen sind auch unter der Mitwirkungsplattform www.mitwirken-buetschwil-ganterschwil.ch abrufbar. Stellungnahmen dürfen innerhalb der Frist direkt unter diesem Link erfasst und übermittelt werden.

 

Bestattungs- und Friedhofreglement – Inkraftsetzung

Der Gemeinderat hat am 21. Oktober 2024 das überarbeitete Bestattungs- und Friedhofreglement erlassen. Das Reglement wurde vom 8. November 2024 bis 17. Dezember 2024 dem fakultativen Referendum unterstellt. Das Referendum wurde nicht ergriffen. Das überarbeitete Reglement wurde deshalb per 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt.

Amtsdauer 2025 bis 2028 – Konstituierung

Der Gemeinderat hat in der neuen Zusammensetzung an der ersten Sitzung vom 5. Dezember 2024 die Grundlagen für den Start in die neue Amtsdauer 2025 bis 2028 geschaffen. Dabei hat er die Konstituierung vorgenommen. Die Mitglieder des Gemeinderats haben Martin Gemperle als 1. Vizepräsidenten und Christian Keller als 2. Vizepräsidenten bestimmt.
 
Die bestehenden Kommissionen und Arbeitsgruppen wurden überprüft und die Mitglieder wurden durch den Rat gewählt. Sämtliche Behörden- und Kommissionsmitglieder sowie Funktionäre bzw. Delegierte wurden auf der Gemeindewebseite aktualisiert.

Baugesuch

Gemäss Art. 139 ff. des kantonalen Planungs- und Baugeset- zes (sGS 731.1) informieren wir über das folgende Baugesuch:

Bauherrschaft:
NAWOBA Genossenschaft, Auhalden 607, 9608 Ganterschwil

Bauvorhaben:
Abbruch Gebäude Vers.-Nrn. 17G, 30G und 56G, Neubau zwei Mehrfamilienhäuser mit Tiefgarage

Lage:
Grundstücke Nr. 141G und 552G, Toggenburgerstrasse 13, 9608 Ganterschwil
 
Auflagefrist:
9. Januar 2025 bis 22. Januar 2025

Die eingereichten Pläne und Unterlagen liegen während der Auflagefrist im Gemeindehaus Bütschwil zur Einsicht auf.

Öffentlich- und/oder privatrechtliche Einsprachen sind gemäss Art. 152 ff PBG innert der Auflagefrist schriftlich mit Antrag und Begründung beim Gemeinderat Bütschwil- Ganterschwil, Innerfeld 21, Bütschwil, einzureichen.

Bauverwaltung  Bütschwil-Ganterschwil

Erteilte Baubewilligungen

Stoop Roman, Lütisburg Station; Abbruch Gebäude Vers.- Nr. 432B, Grundstück Nr. 494B, Tierhag 5, 9601 Lütisburg Station

Abderhalden Fahrzeugbau AG, Ganterschwil; Neubau Stützmauer als neue Zufahrt zum Gebäude Vers.-Nr. 665G, Grundstück Nr. 599G, Grundstrasse 5, 9608 Ganterschwil
 
Brändle Bruno und Verena, Bütschwil; Installation Photovoltaikanlage auf Wohnhaus Vers.-Nr. 1992B, Grundstück Nr. 1561B, Bergstrasse 55a, 9606 Bütschwil

Individuelle Prämienverbilligung

Personen in bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnissen haben Anrecht auf individuelle Prämienverbilligungen (IPV). Prämienverbilligungen werden nur für ein Jahr beantragt. Deshalb muss für jedes Kalenderjahr eine neue Anmeldung gemacht werden. Die zu erfüllenden Bedingungen und die Höhe der Vergünstigung sind im kantonalen Recht geregelt. Massgebend für eine Verbilligung sind die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse.

Wer hat grundsätzlich Anspruch auf eine Prämienverbilligung?

  • Personen, die am 1. Januar 2025 ihren Wohnsitz oder ihren Aufenthaltsort im Kanton St. Gallen hatten.
  • Zuzügerinnen und Zuzüger aus dem Ausland.

Bis wann ist der Anspruch geltend zu machen?

  • Einreichfrist bis 31. März 2025 für voraussichtlich Berechtigte mit Wohnsitz oder Aufenthaltsort im Kanton St. Gallen.

Für ab dem 2. Januar 2025 aus dem Ausland Zuziehende endet die Antragsfrist am 31. Dezember 2025.

Wie ist der Anspruch geltend zu machen?

  • Personen, die nicht angeschrieben werden, können auf der Webseite das elektronische Formular ab 1. Januar 2025 online ausfüllen und abschicken.

Was geschieht bei Änderungen im Prämienverbilligungsjahr?

  • Neuberechnung bei Geburten auf Antrag bis spätestens 31. März des Folgejahres.

Wer erteilt Auskünfte?

  • Die AHV-Zweigstelle kann Sie auf Wunsch persönlich beraten.

Weitere Informationen erhalten Sie unter www.svasg.ch/ ipv oder über die Tel-Nr. 071 282 61 91.

SVA, Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen

Christbaum gebührenfrei entsorgen

Die Christbäume können bis Ende Februar 2025 gebührenfrei entsorgt werden. Ab März 2025 gelten sie dann als Sperrgut und müssen entsprechend frankiert werden.
 
Den Baum können Sie neben den Unterflurbehältern bereitstellen (nicht in den Behälter werfen). Grössere Bäume bitte zerkleinern (z.B. in der Mitte halbieren).

Vorinformation Einführung Sperrgutmarken

Ab ca. Mitte Jahr 2025 ist vorgesehen, den Verkauf der bisherigen 2-Franken-Gebührenmarke einzustellen und durch eine blaue 6-Franken-Sperrgutmarke abzulösen. Der Ver- kauf der bisherigen Gebührenmarken ist noch bis Mitte Jahr 2025 vorgesehen. Die verkauften und sich im Umlauf befin- denden Gebührenmarken behalten ihren Wert auch nach der Einstellung des Verkaufs.
 
Weitere Informationen folgend zur gegebenen Zeit.

Zweckverband Abfallverwertung Bazenheid

Die Gesamtausgabe der Mitteilungen finden Sie im Anhang

Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil / Toggenburg24