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Kommentar
Kirchberg
20.01.2025

Offener Brief an den Gemeinderat von Kirchberg

Es geht um Energie / Windenergieanlagen / Richtplaneintrag
Es geht um Energie / Windenergieanlagen / Richtplaneintrag Bild: pixabay / Kirchberg
Nachdem nun der Richtplan 2023 des Kantons St.Gallen durch den Bund genehmigt wurde, können die weiteren «Abklärungen» zur Erstellung von Windkraftanlagen auf dem Gemeindegebiet von Kirchberg in Angriff genommen werden.

Der offene Brief im Wortlaut:

«Wir vom Verein «Pro Lebensraum Kirchberg» würden es sehr schätzen, wenn der Gemeinderat von Kirchberg die nun von uns gestellten Fragen zeitnah beantworten könnte. In Anbetracht der Brisanz sind wir der Ansicht, dass die von uns gestellten Fragen, respektive die Antworten der Gemeindebehörde, nicht nur uns interessieren, sondern doch auch die Allgemeinheit. Deshalb haben wir den Weg des offenen Briefes gewählt. 

Somit erlauben wir uns mit folgenden Fragen an den Gemeinderat zu gelangen:

1.    Gemäss Vernehmlassungsbericht zur Richtplananpassung wird auf Seite 22/60 von jährlich wenigstens 20 GWh ausgegangen (Art. 9 Abs. 2 der eidg. Energieverordnung). In der erwähnten Verordnung wird jedoch von jährlich mindestens 20 GWh ausgegangen. Wie interpretiert der Gemeinderat diese Wortwahl, vor allem auch unter Berücksichtigung des Steckbriefes zum Eignungsgebiet Nr. 30 «Hamberg / Alvensberg»? Konkret bezüglich dem Nationalen Interesse.

2.    Im Steckbrief «Nr. 30 Hamberg / Alvensberg» beträgt die mittlere Windleistung 150 m über Boden rund 200 W/m2. Daraus abgeleitet liegt das Produktionspotential zwischen 10 und
20 GWh. Die Nationale Bedeutung kann bei einem überkantonalen Windpark erreicht werden. Wie interpretiert der Gemeinderat diese Aussage? Ist er auch der Ansicht, dass somit noch weiterführende, raumplanerische Instrumente geschaffen werden müssen, bevor eine Machbarkeitsstudie durch Investoren durchgeführt werden kann?

3.    Kann sich der Gemeinderat eine «Abschöpfung» von den Grundeigentümerinnen oder den Grundeigentümern im Zusammenhang mit der Errichtung eines «Bürgerwindparks», wie in Artikel 65 «Verwaltungsrechtliche Verträge» beschrieben, vorstellen? 

4.    Oder geht der Gemeinderat davon aus, mit einem allfälligen Investor eine «Abschöpfung» zu vereinbaren? Sollte dieses Vorgehen gemeint sein, unter welchem gesetzlichen Artikel würde dies rechtlich erfolgen?  

5.    Wie stellt sich der Gemeinderat von Kirchberg zum Genehmigungsentwurf vom 26. August 2024, wo unter der Rubrik «Kantonaler Sondernutzungsplan» und «Verfahren», nun neu die Baubewilligung und die weiteren nötigen Bewilligungen durch die Regierung erteilt werden, und somit die Gemeindeautonomie im gesamten Verfahren der Gemeinde genommen wird? 

Wir freuen uns sehr auf eine zeitnahe Beantwortung, respektive Rückmeldung zu unseren aufgeworfenen Fragen. Sollte noch zusätzlicher Klärungsbedarf bestehen, stehen wir gerne zur Verfügung.»

Vorstand «Pro Lebensraum Kirchberg»