Gemäss Art. 24 Hundegesetz entrichtet die Hundehalterin oder der Hundehalter der Wohnsitzgemeinde für jeden von ihr oder ihm gehaltenen Hund, der älter als drei Monate ist, eine Hundesteuer. Diese wird zu Beginn des Kalenderjahres fällig. Entsteht die Steuerpflicht im Verlauf des Jahres, wird die Hundesteuer in vollem Umfang am Ende des Kalendermonats, in dem die Steuerpflicht entstanden ist, fällig (Art. 26 Hundegesetz). Es gibt keine Pro-Rata-Rechnungen. Die Hundesteuer wird von der politischen Gemeinde eingezogen, in der die Hundehalterin oder der Hundehalter bei Fälligkeit Wohnsitz hat.
Beim Tod eines Hundes bleib der volle Betrag geschuldet, auch wenn der Hund im Laufe des Jahres verstirbt. Es ist nicht vorgesehen, einen anteilmässigen Betrag der Steuer zurückzuerstatten.
Meldepflicht
Hunde müssen spätestens drei Monate nach der Geburt, in jedem Fall jedoch vor der Weitergabe durch den Hundehalter, bei dem der Hund geboren wurde, von einem Tierarzt mit einem Mikrochip gekennzeichnet und in der Hundedatenbank AMICUS erfasst werden. Zudem bitten wir alle Hundehalter/innen, die Anschaffung eines neuen Hundes, ein Halterwechsel oder den Tod eines Hundes bis 28. Februar 2025 der Hundekontrollstelle (T 058 228 76 20 oder E-Mail einwohneramt@nesslau.ch) zu melden.
Zudem zu beachten
- Auf Schulanlagen, öffentlichen Spiel- und Sportplätzen, in öffentlich zugänglichen Gebäuden, öffentlichen Verkehrsmitteln sowie an Bahnhöfen und Haltestellen sind Hunde stets an der Leine zu halten.
- Hundehalter/innen müssen über eine Haftpflichtversicherung verfügen.
- Für Abklärungen von Vorfällen mit Hunden sowie die Anordnung von Massnahmen ist das Gesundheitsdepartement zuständig.
- Wer einen Hund ausführt, beseitigt dessen Kot.