Ich begrüsse Sie zur Februarausgabe nach dem Jahreswechsel, die auf Anfrage von Lesern nochmals einige wichtige Hinweise und Hintergrundinformationen zur AHV und IV aus den schweizerischen Sozialversicherungen enthält.
Thema Kinder: Konkubinats- wie auch Ehepaare sollten in jedem Fall eine Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften schriftlich bei ihrer Ausgleichskasse und/oder der zuständigen KESB einreichen.
Ab der Geburt des ältesten Kindes bis zum Zeitpunkt, an dem das jüngste Kind das Alter von 16 Jahren erreicht, werden Erziehungsgutschriften angerechnet. Diese verbessern für den oder die Elternteile, die sich um die Betreuung der Kinder bemühen, die späteren Leistungen aus AHV (und IV) erheblich (Erziehungsgutschriften 2025: CHF 45'360 pro Jahr oder 22'680 Franken pro Elternteil (nicht pro Kind)).
Das AHV-Merkblatt 1.07 (Allgemeines der AHV) gibt einen guten Überblick. Wie bei vielen Themen ist eine frühzeitige Regelung von Vorteil.
Das Wichtigste: Auch ohne Scheidung oder Trennung sollte pro Kind eine solche Vereinbarung getroffen werden.