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Kolumne
06.02.2025
06.02.2025 14:56 Uhr

Wichtige Hinweise zu AHV und IV

Bestellen Sie alle fünf Jahre einen Kontoauszug bei Ihrer Ausgleichskasse
Bestellen Sie alle fünf Jahre einen Kontoauszug bei Ihrer Ausgleichskasse Bild: BSV
Peter Tiggelers nennt auf Leser-Anfrage zentrale Infos zu AHV und IV: Anrechnung von Erziehungsgutschriften, Splitting bei Ehescheidung und die Überprüfung des AHV/IV-Kontoauszugs.

Ich begrüsse Sie zur Februarausgabe nach dem Jahreswechsel, die auf Anfrage von Lesern nochmals einige wichtige Hinweise und Hintergrundinformationen zur AHV und IV aus den schweizerischen Sozialversicherungen enthält.

Thema Kinder: Konkubinats- wie auch Ehepaare sollten in jedem Fall eine Vereinbarung über die Anrechnung der Erziehungsgutschriften schriftlich bei ihrer Ausgleichskasse und/oder der zuständigen KESB einreichen.

Ab der Geburt des ältesten Kindes bis zum Zeitpunkt, an dem das jüngste Kind das Alter von 16 Jahren erreicht, werden Erziehungsgutschriften angerechnet. Diese verbessern für den oder die Elternteile, die sich um die Betreuung der Kinder bemühen, die späteren Leistungen aus AHV (und IV) erheblich (Erziehungsgutschriften 2025: CHF 45'360 pro Jahr oder 22'680 Franken pro Elternteil (nicht pro Kind)).

Das AHV-Merkblatt 1.07 (Allgemeines der AHV) gibt einen guten Überblick. Wie bei vielen Themen ist eine frühzeitige Regelung von Vorteil.

Das Wichtigste: Auch ohne Scheidung oder Trennung sollte pro Kind eine solche Vereinbarung getroffen werden.

Peter Tiggelers aus Herisau schreibt für stgallen24 eine monatliche Finanzkolumne. Bild: finanzagentur-tiggelers.ch

Thema Ehe und Ehescheidung – Splitting: Jede Ehe wird durch ein Gericht geschieden. Dieses regelt die Unterhaltsverpflichtungen, die Verteilung des Vermögens und die Ansprüche aus der Pensionskasse. Vielfach gehen dabei die Ansprüche aus AHV und IV vergessen.

Das Wichtigste ist, bei der zuständigen Ausgleichskasse einen Antrag einzureichen: «Anmeldung für die Durchführung der Einkommensteilung im Scheidungsfall».

Der Name sagt bereits aus, was gemeint ist – es reicht, wenn einer der geschiedenen Ehepartner den Antrag stellt. Detaillierte Informationen finden Sie in den AHV/IV-Merkblättern (1.02 Allgemeines).

Thema Kontoauszug AHV/IV: Bestellen Sie alle fünf Jahre einen Kontoauszug bei Ihrer Ausgleichskasse und verpassen Sie nicht, diesen innerhalb von 30 Tagen (Beschwerdefrist!) auf mögliche Fehler zu prüfen.

Unverhoffte Fehler, die mehr als fünf Jahre zurückliegen, werden grundsätzlich nicht mehr korrigiert.

Das Wichtigste: Der Kontoauszug zeigt keine Leistungen, sondern ausschliesslich die erfassten Beitragsjahre. Überprüfen Sie unbedingt die erfassten Beitragsjahre und die Einträge der Arbeitgeber.

Peter Tiggelers / Toggenburg24