Abrechnungsplicht für Arbeitgebende mit Personal im Haushalt oder einer Liegenschaft
Wer Personal im Haushalt oder einer Liegenschaft beschäftigt und sie entlöhnt (Geld oder Naturallohn) ist verpflichtet, von diesem Lohn Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten, auch wenn dieser noch so bescheiden ist. Ferien Entschädigungen unterstehen auch der Beitragspflicht. Wer die Meldung unterlässt, kann sich strafbar machen.
Unter Personal im Haushalt oder einer Liegenschaft fallen beispielsweise folgende Tätigkeiten:
– Raumpflegerin/Raumpfleger
– Kinderbetreuung, Babysitterin/Babysitter, AuPair
– Haushaltshilfe
– Hauswartin/Hauswart
– Gärtnerin/Gärtner
Junge Arbeitnehmende sind bis zum 31. Dezember des Jahres, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden, von der Beitragspflicht ausgenommen, sofern ihr Einkommen aus einer Tätigkeiten in einem Privathaushalt Fr. 750.00 pro Jahr und Arbeitgebenden nicht übersteigt. Die beschäftigten Personen können die Abrechnung verlangen.
Die Anmeldeformulare können auf www.svasg.ch herunter geladen oder bei der AHV-Zweigstelle bezogen werden.