Öffentliche Auflage
Der Gemeinderat hat in Anwendung von Art. 42 ff. des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) am 22. April 2025 den Erlass nachfolgender Planungszone beschlossen:
Erlass einer Planungszone nach Art. 42 ff PBG für die Dauer von 3 Jahren über das Grundstück Nr. 1832A. Wäldli, Unterwasser, soweit in der Bauzone liegend
Aufgrund der Anforderungen des revidierten eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (SR 700; RPG) sind überdimensionierte Bauzonen zu reduzieren (Art. 15 Abs. 2 RPG). Wildhaus-Alt St. Johann gehört zu jenen Gemeinden im Kanton St. Gallen, die die Bauzonenfläche im Sinne des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes in der kommenden Revision des Zonenplans reduzieren müssen. Dazu werden insbesondere auch Umzonungen unumgänglich sein. Die Abklärungen und Vorarbeiten im Hinblick auf diese erforderliche Revision des Zonenplans werden bezüglich des gesamten Bauzonengebietes der Gemeinde vorgenommen.
Infolge hängigem Baugesuch betreffend das Grundstück Nr. 1832A erlässt der Gemeinderat gestützt auf Art. 45 Abs. 2 PBG eine Planungszone für das Grundstück Nr. 1832A Mit der Planungszone soll für deren Dauer sichergestellt werden, dass innerhalb der Planungszone nichts unternommen wird, was die detaillierte Beurteilung dieser potenziellen Umzonungsfläche im Rahmen der kommenden Zonenplanrevision präjudizieren bzw. erschweren könnte.
Die Planungszone tritt sofort mit Datum der öffentlichen Publikation in Kraft.
Diese Planungszone für das Grundstück Nr. 1832A liegt während 30 Tagen vom 28. April bis 28. Mai 2025 im Gemeindehaus Wildhaus-Alt St. Johann, Bauverwaltung, Hauptstrasse 40, 9656 Alt St. Johann, zur Einsichtnahme öffentlich auf. Die betroffene Grundeigentümerin wird schriftlich benachrichtigt.
Innert der Auflagefrist kann gegen diese Planungszone beim Gemeinderat Wildhaus-Alt St. Johann, Hauptstrasse 40, 9656 Alt St. Johann, schriftlich Einsprache erhoben werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 45 Abs. 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1; VRP). Die Einsprache hat eine Darstellung des Sachverhalts, eine Begründung sowie einen Antrag zu enthalten. Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung (Art. 44 Abs. 3 PBG).
Gemeinderat Wildhaus-Alt St. Johann