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Wildhaus-Alt St. Johann
25.04.2025
25.04.2025 10:40 Uhr

Mitwirkungsverfahren – Sondernutzungspläne

Gemeinde Wildhaus-Alt St. Johann. (Symbolbild)
Gemeinde Wildhaus-Alt St. Johann. (Symbolbild) Bild: Toggenburg24
Es geht um das Mitwirkungsverfahren des Sondernutzungsplanes Gewässerraum Seebach und des Sondernutzungsplanes Gewässerraum Westlicher Rietbach.

Festlegung Gewässerraum nach Art. 36a GSchG Baulinien

Die Bevölkerung wird nach Art. 34 des Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) bei folgenden Projekten in das Mitwirkungsverfahren einbezogen. Zu diesem Zweck werden die Planungsinstrumente öffentlich aufgelegt.

  • Sondernutzungsplan Gewässerraum Seebach (Abschnitt km 13.23 – km 13.57) 
  • Sondernutzungsplan Gewässerraum Westlicher Rietbach (Abschnitt km 0.05 – km 0.51 (GN10, Nr. 30231

Mitwirkungsfrist:  28. April 2025 bis 28. Mai 2025

Die Projektunterlagen können während der Mitwirkungsfrist online unter www.mitwirken-wildhaus-altstjohann.ch oder bei der Bauverwaltung, Hauptstr. 40, 9656 Alt St. Johann, eingesehen werden.

Die Stellungnahme mit Antrag und Begründung können ebenfalls unter www.mitwirken-wildhaus-altstjohann.ch digital erfasst oder per E-Mail an ratskanzlei@wildhaus-altstjohann.ch eingereicht werden. Die schriftlichen Vernehmlassungen dazu sind bis zum Ablauf der Mitwirkungsfrist am 28. Mai 2025 einzureichen.  

Gemeinderat Wildhaus-Alt St. Johann 

Öffentliche Auflage  

Der Gemeinderat hat in Anwendung von Art. 42 ff. des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) am 22. April 2025 den Erlass nachfolgender Planungszone beschlossen:  

Erlass einer Planungszone nach Art. 42 ff PBG für die Dauer von 3 Jahren über das Grundstück Nr. 1832A. Wäldli, Unterwasser, soweit in der Bauzone liegend  

Aufgrund der Anforderungen des revidierten eidgenössischen Raumplanungsgesetzes (SR 700; RPG) sind überdimensionierte Bauzonen zu reduzieren (Art. 15 Abs. 2 RPG). Wildhaus-Alt St. Johann gehört zu jenen Gemeinden im Kanton St. Gallen, die die Bauzonenfläche im Sinne des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes in der kommenden Revision des Zonenplans reduzieren müssen. Dazu werden insbesondere auch Umzonungen unumgänglich sein. Die Abklärungen und Vorarbeiten im Hinblick auf diese erforderliche Revision des Zonenplans werden bezüglich des gesamten Bauzonengebietes der Gemeinde vorgenommen.

Infolge hängigem Baugesuch betreffend das Grundstück Nr. 1832A erlässt der Gemeinderat gestützt auf Art. 45 Abs. 2 PBG eine Planungszone für das Grundstück Nr. 1832A Mit der Planungszone soll für deren Dauer sichergestellt werden, dass innerhalb der Planungszone nichts unternommen wird, was die detaillierte Beurteilung dieser potenziellen Umzonungsfläche im Rahmen der kommenden Zonenplanrevision präjudizieren bzw. erschweren könnte.  

Die Planungszone tritt sofort mit Datum der öffentlichen Publikation in Kraft.  

Diese Planungszone für das Grundstück Nr. 1832A liegt während 30 Tagen vom 28. April bis 28. Mai 2025 im Gemeindehaus Wildhaus-Alt St. Johann, Bauverwaltung, Hauptstrasse 40, 9656 Alt St. Johann, zur Einsichtnahme öffentlich auf. Die betroffene Grundeigentümerin wird schriftlich benachrichtigt.

Innert der Auflagefrist kann gegen diese Planungszone beim Gemeinderat Wildhaus-Alt St. Johann, Hauptstrasse 40, 9656 Alt St. Johann, schriftlich Einsprache erhoben werden. Zur Einsprache ist berechtigt, wer ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 45 Abs. 1 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, sGS 951.1; VRP). Die Einsprache hat eine Darstellung des Sachverhalts, eine Begründung sowie einen Antrag zu enthalten. Rechtsmittel haben keine aufschiebende Wirkung (Art. 44 Abs. 3 PBG).  

Gemeinderat Wildhaus-Alt St. Johann 

Gemeinde Wildhaus-Alt St. Johann / Toggenburg24