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Neckertal
04.06.2025

Plangenehmigungsverfahren für Starkstromanlagen

(Symbolbild)
(Symbolbild) Bild: Politische Gemeinde Benken
Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die St.Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG, Vadianstrasse 50, 9000 St.Gallen die erwähnten Plangenehmigungsgesuche eingereicht.

Die Gesuchsunterlagen betreffend das Projekt werden vom 3. Juni 2025 bis zum 2. Juli 2025 in der Bauverwaltung, Lettenstrasse 3, 9122 Mogelsberg öffentlich aufgelegt.

Das unterbreitete Gesuch umfasst folgende Ersuchen um Ausnahmegenehmigung(en) / Ausnahmebewilligung(en):

  • Ausnahmebewilligung für Bauten ausserhalb der Bauzone im Sinne von Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über die Raumplanung (RPG; SR 700)

Die aufgelegten Unterlagen stehen während der Auflagefrist ebenfalls auf https://esti-consultation.ch/pub/5403/1ee974dbfa online zur Einsicht zur Verfügung.

Massgebend sind allein die in der oben genannten Gemeinde aufgelegten Unterlagen.

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG).

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen:

  1. Einsprachen gegen die Enteignung;
  2. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG;
  3. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG);
  4. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG);
  5. die geforderte Enteignungsentschädigung.

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet. Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehe Schaden.

Eidgenössisches Starkstrominspektorat
Planvorlagen
Luppmenstrasse 1
8320 Fehraltorf

Hueb/Mogelsberg

S-2526767.1 
Neubau der Transformatorenstation Hueb/Mogelsberg auf Parzelle 479 der Gemeinde Neckertal / Koordinaten: 2729781/1247778

L-0166800.2
24 kV-Leitung zwischen den Transformatorenstationen Hueb/Mogelsberg und Mast Nr. 32 der Leitung L-0166802
Erstellen einer neuen MS-Kabelleitung ab Mast Nr. 3, als Ersatz der bestehenden Freileitung
Grabarbeiten im Bereich der Parzellen 390 und 479 in der Gemeinde Neckertal
Koordinaten: von 2729781/1247778 nach 2729664/1248037

L-2529020.1 Reserverohranlage zwischen den Transformatorenstationen Hueb/Mogelsberg und Neuegg
Erstellen einer neuen Reserverohranlage
Grabarbeiten im Bereich der Parzellen 474, 1632, 476, 481, 1466 und 479 in der Gemeinde Neckertal
Koordinaten: von 2729781/1247778 nach 2729426/1247729

Eidgenössisches Starkstrominspektorat / Gemeinde Neckertal / Toggenburg24