Gleichzeitig liegt auch eine Löschungsbewilligung von überalterten Servitutenprotokolleinträgen, aus denen die Berechtigten nicht feststellbar sind, und von nicht eintragbaren Handänderungsprotokoll-Vermerken auf (Art. 15 Abs. 3 Grundbuchbereinigungsverordnung).
Innert der Auflagefrist vom 16. September 2025 bis 15. Oktober 2025 sind allfällige Mängel oder Unrichtigkeiten sowie eintragungsbedürftige, noch nicht eingetragene Rechte beim Grundbuchamt anzumelden. Nach der anschliessenden Inkraftsetzung des eidgenössischen Grundbuches mit voller Rechtswirkung können eintragungsbedürftige Rechte, die nicht eingetragen sind, gegenüber gutgläubigen Dritten nicht mehr geltend gemacht werden (Art. 44 Abs. 1 Schlusstitel Schweizerisches Zivilgesetzbuch, SR 210).
9656 Alt St. Johann, 15. September 2025
Grundbuchamt Wildhaus-Alt St. Johann