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Schweiz
30.10.2025

«CHWOLF» reicht Strafanzeige gegen Kanton Schwyz ein

Am Bein angebundener Rehkadaver.
Am Bein angebundener Rehkadaver. Bild: zVg
Im Kerngebiet des Chöpfenberg-Wolfsrudels haben Vertreter des Vereins CHWOLF Beweise für eine verbotene Anfütterung gefunden, die offenbar zur Vorbereitung einer Wolfsjagd diente.

Der Verein hat deshalb bei der zuständigen Staatsanwaltschaft Strafanzeige gegen den Kanton Schwyz eingereicht.

Im Kerngebiet des Chöpfenberg-Wolfsrudels machten zwei Vorstandsmitglieder des Vereins CHWOLF eine schockierende Entdeckung: Ein stark verwester Hirsch und ein frisch aufgebrochenes Reh waren im Wald gezielt vor eine vom Kanton Schwyz angebrachte Fotofalle platziert und festgebunden worden.

Unweit davon befand sich ein provisorisch errichteter Ansitz mit Sicht- und Schusslinie auf die Kadaver. Zudem wurde an einer anderen Stelle Hundefutter im Blickfeld einer weiteren Fotofalle ausgelegt.

Angebundene Kadaver Bild: zVg

CHWOLF kritisiert dieses Vorgehen des Kantons Schwyz aufs Schärfste. Der Verein spricht von einer verbotenen und höchst fragwürdigen Methode und hat deshalb eine Strafanzeige bei der zuständigen Staatsanwaltschaft eingereicht.

Bereits am 2. September 2025 hatte der Kanton Schwyz mit Zustimmung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) eine Abschussverfügung für zwei Drittel der Welpen des Chöpfenberg-Rudels erlassen.

Da die erste Wolfsfamilie des Kantons bis dahin unauffällig war, reichte CHWOLF gegen diese Verfügung eine Aufsichtsbeschwerde beim Regierungsrat ein. Nach Ansicht des Vereins versucht der Kanton nun, die drei Welpen mitten im Kerngebiet mit verbotenen Anfütterungsstellen abzuschießen.

Anfütterung von Wildtieren ist verboten

Gemäss § 59 des kantonalen Jagd- und Wildschutzgesetzes (JWG) ist das Füttern von Wildtieren grundsätzlich untersagt. Lediglich private Winterfütterungen von Singvögeln in Hausnähe sowie die Bestückung von Lusserplätzen durch Jäger anlässlich der Lusserjagd sind erlaubt.

Angebundener Hirschkadaver im Bauchbereich voller Maden Bild: zVg

Die Lusserjagd betrifft das Haarraubwild – dazu zählen Dachs, Fuchs, Baum- und Steinmarder, Marderhund und Waschbär – und beginnt gemäss den Jagdbetriebsvorschriften des Umweltdepartements vom 5. Juni 2025 erst am 3. November.

Da sich die gefundenen Anfütterungsstellen im Kerngebiet des Chöpfenberg-Rudels befinden und nicht in den Zeitraum der Lusserjagd fallen, ist klar, dass sie für die Wolfsjagd bestimmt waren.

Auflagen des BAFU werden missachtet

Das Bundesamt für Umwelt hatte dem Kanton Schwyz in seiner Zustimmungsverfügung vom 28. August 2025 ausdrücklich die Auflage erteilt, Abschüsse nur aus dem Rudelverband heraus und möglichst in der Nähe von Nutztierherden, Siedlungen, ganzjährig bewohnten Gebäuden oder stark genutzten Anlagen vorzunehmen.

Abschüsse an Orten, an denen der gewünschte Lerneffekt nicht erreicht werden kann – etwa an Rendez-vous-Plätzen – seien zu vermeiden.

Nach Auffassung von CHWOLF zeigt das nun entdeckte Vorgehen des Kantons Schwyz deutlich, dass es nicht um den geforderten Lerneffekt beim Rudel geht, sondern einzig darum, möglichst rasch alle zum Abschuss freigegebenen Welpen zu töten.

pd/stz./toggenburg24