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Kommentar
Politik
16.12.2025
16.12.2025 12:03 Uhr

Beschwerde gegen den VIII. Nachtrag eingereicht

Symbolbild
Symbolbild Bild: pixabay
Beschwerdeführer*innen aus dem Kanton St.Gallen verlangen beim Bundesgericht die Aufhebung des VIII. Nachtrags zum Sozialhilfegesetz. Mit der Beschwerde wird die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht sowie kantonalen verfassungsmässigen Rechten gerügt.

Der Kantonsrat St.Gallen hat in der Herbstsession 2025 den VIII. Nachtrag zum Sozialhilfegesetz verabschiedet. Damit wird künftig für anerkannte und vorläufig aufgenommene Geflüchtete im Fall des Bezugs von Sozialhilfeleistungen die freie Wohnortswahl eingeschränkt. Die Regierung sowie auch SP und GRÜNE haben sich deutlich gegen die vorgesehene Regelung ausgesprochen, da diese gegen übergeordnetes Völker- und Bundesrecht verstösst. Die mögliche Völkerrechtswidrigkeit wurde durch ein Rechtsgutachten bestätigt.

Die Aufhebung der Wohnsitzfreiheit verstösst gegen Verfassung und Völkerrecht

Die von der SP initiierte Beschwerde ans Bundesgericht hält fest, dass eine Unterscheidung bei sozialhilferechtlichen Ansprüchen ausdrücklich aufgrund des Merkmals der Flüchtlingseigenschaft, respektive des ausländerrechtlichen Status diskriminierend ist. Eine Ungleichbehandlung sei sachlich nicht zu rechtfertigen. Sie widerspricht den sozialhilferechtlichen Zielen und ist nicht geeignet, die soziale und berufliche Integration zu fördern. Wird einer Personen das Recht genommen, den Wohnsitz frei zu wählen, liegt in dieser Beschneidung ihrer Freiheitsrechte eine Benachteiligung vor.

«Die Aufhebung der Wohnsitzfreiheit ist diskriminierend und verstösst gegen die Rechtsgleichheit », so SP-Kantonsrat Dario Sulzer. Die Bestimmung hält den verfassungsmässigen Vorgaben an den Gesetzgeber zum Erlass rechtsgleicher und diskriminierungsfreier Gesetze nicht stand. Eine verfassungskonforme Auslegung ist nicht möglich, weshalb die Bestimmung aufzuheben sei. Die Ungleichbehandlung widerspricht zudem der Genfer Flüchtlingskonvention und ist auch mit menschenrechtlich garantierten Diskriminierungsverboten wie etwa in der Europäischen Menschenrechtskonvention EMRK nicht zu vereinbaren.

Das Ziel der Förderung der Integration in der Schweiz wird damit nicht erreicht

Die inkohärent und isoliert auf Personen mit Flüchtlingseigenschaft anzuwendende, radikale Massnahme der Wohnraumzuweisung ist ungeeignet und nicht erforderlich, um das Ziel der Förderung der Integration in der Schweiz zu erreichen.

Statt auf Einschränkungen sollte der Fokus auf Integrationsmassnahmen durch Zugang zu Arbeitsmarkt und Bildung liegen. So könnten Geflüchtete schneller eigenständig werden und die  Belastung der Gemeinden sinkt langfristig und nachhaltig. Um besondere finanzielle Belastungen einzelner Gemeinden auszugleichen, könnte der soziodemografische Sonderlastenausgleich im kantonalen Finanzausgleich angepasst werden. Denn dass Gemeinden bei der Sozialhilfe einen derart grossen Selbstbehalt tragen müssen, ist unverständlich und unsolidarisch.

Um negative Auswirkungen auf das Familien-, Sozial-, und Berufsleben der Betroffenen ab 1. Januar 2026 zu verhindern, beantragen die  Beschwerdeführer*innen ausnahmsweise die Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

SP Kanton St. Gallen / Toggenburg24
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