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Planauflage und Verkehrsanordnung

Toggenburger Landschaft. (Symbolbild)
Toggenburger Landschaft. (Symbolbild) Bild: zVg
Schutzverordnung im Bereich Natur und Landwirtschaft und Verkehrsanordnung für Lütisburg und Bütschwil-Ganterschwil.

Der Gemeinderat hat gestützt auf Art. 1 Abs. 3 lit. c und Art. 176 Abs. 1 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) am 12. Januar 2021 erlassen:

Schutzverordnung, Bereich Natur und Landschaft

In Anwendung von Art. 41 PBG wird die Schutzverordnung öffentlich aufgelegt. Der öffentlichen Auflage unterstellt und rechtlich anfechtbar sind folgende Planungsbestandteile:

  • Schutzverordnungsplan
  • Schutzverordnungstext

Erläuternd dazu dienen folgende Unterlagen (nicht anfechtbar):

  • Planungsbericht
  • Inventare
  • Verzeichnisse
  • Zusammenstellung der Anträge aus der öffentlichen Mitwirkung

Die Schutzverordnung liegt während 30 Tagen, d.h. von Montag, 26. April 2021 bis Dienstag, 25. Mai 2021, im Gemeindehaus Bütschwil-Ganterschwil zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Zudem können die Unterlagen auf der Homepage www.buetschwil-ganterschwil.ch / Dienstleistungen / Schutzverordnung eingesehen werden.

Rechtsmittel

Einsprachen gegen die Schutzverordnung sind innert der Auflagefrist schriftlich und begründet dem Gemeinderat Bütschwil-Ganterschwil, Innerfeld 21, 9606 Bütschwil, einzureichen. Die Einsprache hat einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung zu enthalten.

Lütisburg / Ganterschwil, Letzistrasse, Letzibrücke

östlich und westlich der Letzibrücke

Das Polizeikommando verfügt in Anwendung von Art. 3 SVG (SR 741.01), Art. 107 SSV (SR 741.21) sowie Art. 19 Abs. 1 EV zum SVG (sGS 711.1) folgende Verkehrsanord­nung(en):

  • Beschränkung des Höchstgewichtes mit dem Signal «Höchstgewicht 18 t» (2.16) sowie Mindestabstand für schwere Motorwagen unter sich mit dem Signal «Mindestabstand 50 m» (2.47), mit entsprechenden Vorsignalen; in Lütisburg mit Distanztafel «gilt ab 250 m» (5.01) sowie in Ganterschwil mit Distanztafel «gilt ab 1.5 km» (5.01)

Allfälligen Rekursen wird in Anwendung von Art. 51 Abs. 1 VRP wegen Gefahr die aufschiebende Wirkung entzogen.

Rechtsmittel: Gegen diese Verfügung kann gemäss Art. 43bis und Art. 47 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (sGS 951.1; abgekürzt VRP) innert 14 Tagen Rekurs an das Sicherheits- und Justizdepartement, Oberer Graben 32, 9001 St. Gallen, erhoben werden. Zur Erhebung des Rekurses ist berechtigt, wer an der Änderung oder Aufhebung der Verfügung ein eigenes schutzwürdiges Interesse dartut (Art. 45 VRP).

Das Polizeikommando

Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil/Toggenburg24