Der Gemeinderat hat gestützt auf Art. 1 Abs. 3 lit. c und Art. 176 Abs. 1 des kantonalen Planungs- und Baugesetzes (sGS 731.1; abgekürzt PBG) am 12. Januar 2021 erlassen:
Schutzverordnung, Bereich Natur und Landschaft
In Anwendung von Art. 41 PBG wird die Schutzverordnung öffentlich aufgelegt. Der öffentlichen Auflage unterstellt und rechtlich anfechtbar sind folgende Planungsbestandteile:
- Schutzverordnungsplan
- Schutzverordnungstext
Erläuternd dazu dienen folgende Unterlagen (nicht anfechtbar):
- Planungsbericht
- Inventare
- Verzeichnisse
- Zusammenstellung der Anträge aus der öffentlichen Mitwirkung
Die Schutzverordnung liegt während 30 Tagen, d.h. von Montag, 26. April 2021 bis Dienstag, 25. Mai 2021, im Gemeindehaus Bütschwil-Ganterschwil zur öffentlichen Einsichtnahme auf. Zudem können die Unterlagen auf der Homepage www.buetschwil-ganterschwil.ch / Dienstleistungen / Schutzverordnung eingesehen werden.
Rechtsmittel
Einsprachen gegen die Schutzverordnung sind innert der Auflagefrist schriftlich und begründet dem Gemeinderat Bütschwil-Ganterschwil, Innerfeld 21, 9606 Bütschwil, einzureichen. Die Einsprache hat einen Antrag, eine Darstellung des Sachverhaltes und eine Begründung zu enthalten.
