Home Region Schweiz/Ausland Sport Rubriken Agenda
Bütschwil-Ganterschwil
23.04.2021
23.04.2021 09:27 Uhr

Reglement über die Videoüberwachung

Videoüberwachung. (Symbolbild)
Videoüberwachung. (Symbolbild) Bild: zVg
Zur Erhöhung der Sicherheit sowie zur Vorbeugung von Vandalismus im öffentlichen Raum sind Videoüberwachungen ein geeignetes Mittel. Grundsätzlich ist das ein Eingriff in das persönliche Grundrecht.

Zur Erhöhung der Sicherheit sowie zur Vorbeugung von Vandalismus und Littering im öffentlichen Raum sind Videoüberwachungen ein geeignetes Mittel. Wenn mit Daten aus Videoüberwachungen gearbeitet wird, auf denen Personen erkennbar sind, ist dies aber grundsätzlich ein Eingriff in das Grundrecht der persönlichen Freiheit. Eingriffe in Grundrechte müssen eine gesetzliche Grundlage haben. In der politischen Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil besteht diese gesetzliche Grundlage noch nicht. Der Gemeinderat hat deshalb ein Reglement über die Videoüberwachung auf öffentlichem Grund erlassen, welches die Anforderungen an Videoüberwachungen definiert.

Auslöser – Illegale Abfallentsorgung

Auslöser für den Erlass des Reglements ist die Problematik der illegalen Abfallentsorgung bei einzelnen Sammelstellen. Es kommt regelmässig vor, dass neben den Containern Abfall entsorgt wird. Da diverse Massnahmen keine Verbesserungen gebracht haben, ist die Installation einer Videoüberwachung notwendig.

Hinweistafeln für Videoüberwachung

Gemäss Reglement kann der Gemeinderat die örtlich begrenzte Überwachung mit Videokameras erlauben, wenn der Einsatz solcher Videokameras zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geeignet, zumutbar und erforderlich ist. Die Öffentlichkeit muss am überwachten Ort durch Hinweistafeln auf die Videoüberwachung aufmerksam gemacht werden. Eine missbräuchliche Verwendung des Bildmaterials ist durch geeignete technische und organisatorische Massnahmen auszuschliessen. Für jeden einzelnen Standort einer Videoüberwachung mit Personenidentifikation braucht es einen separaten Erlass in Form einer Allgemeinverfügung, welche öffentlich publiziert werden muss. Dies erfolgt, sobald das neue Reglement rechtskräftig ist. Gegen die einzelnen Standorte kann Rekurs ergriffen werden.

Das Reglement untersteht dem fakultativen Referendum. Es kann unter www.buetschwil-ganterschwil.ch im Online-Schalter heruntergeladen und im Gemeindehaus eingesehen werden.

Referendumsauflage

Fakultatives Referendum gemäss Art. 23 lit. a des Gemeindegesetzes (sGS 151.2) sowie Art. 14 ff. der Gemeindeordnung

Referendumsgegenstand

Reglement über die Videoüberwachung auf öffentlichem Grund

Referendumsfrist

Freitag, 23. April 2021 bis Dienstag, 1. Juni 2021

Öffentliche Auflage

Gemeindehaus, Innerfeld 21, 9606 Bütschwil

Quorum

für das Zustandekommen eines Referendumsbegehrens: 337 gültige Unterschriften

Ein allfälliges Referendumsbegehren ist vor Ablauf der Referendumsfrist dem Gemeinderat Bütschwil-Ganterschwil, Innerfeld 21, 9606 Bütschwil, einzureichen. Unterschriftenbögen können bei der Gemeinderatskanzlei bezogen werden.

Gemeinde Bütschwil-Ganterschwil/Toggenburg24