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Politik
11.07.2025

Einfache Anfrage – viele offene Fragen

Symbolbild
Symbolbild Bild: zVg (Collage Linth24)
Einfache Anfrage Steiner-Kaufmann-Gommiswald / Egli Ursula-Wil / Monstein-St.Gallen: «Lehrpersonen und das Tragen von religiösen Symbolen – viele offene Fragen zu klären:

Toggenburg24 berichtete bereits über das Thema in folgenden Artikeln: Rückschrittlich und diskrimierend und Einführung eines Kopftuchverbots im Kanton St. Gallen.

Im Linthgebiet wurde ein eigentlich vereinbartes Arbeitsverhältnis mit einer Junglehrerin, die aus religiösen Gründen ein Kopftuch trägt, auf Grund von Widerstand seitens Elternschaft letztlich doch nicht umgesetzt. Dieser Fall fand auch mediale Aufmerksamkeit (z.B. Linth24). Die Nichteinstellung wurde mit der verfassungsrechtlich garantierten Glaubens- und Gewissensfreiheit (Art. 15 der Bundesverfassung) der zu unterrichtenden Kinder begründet und stützt sich auf ein Bundesgerichtsurteil zu einem Fall in Genf.

Gerade in Zeiten vom Lehrpersonenmangel erstaunt diese Nichteinstellung. Gleichwohl werden seit Jahren auch keine Kruzifixe in den Schulzimmern mehr aufgehängt und das Tragen eines Kreuzes als Schmuckstück darf nicht sichtbar geschehen. Insofern scheint es richtig, auch in diesem Fall des Kopftuchs konsequent zu bleiben. Erstaunen mag es auch, dass die betroffene Junglehrperson ihre Ausbildung an der pädagogischen Hochschule in Rorschach inklusive allen Berufspraktika mit dem Kopftuch absolvieren konnte. Wir bitten die Regierung um die Beantwortung folgender Fragen:

  • Welche Kleidungs- und Schmuckstücke gelten grundsätzlich als religiöse Symbole? Inwiefern ist die Definition dieser Symbole umstritten oder unklar?
  • Wie beurteilt die Regierung die Vereinbarkeit eines Verbots des Tragens von religiösen Symbolen für Lehrpersonen mit dem verfassungsmässigen Grundrecht auf Religionsfreiheit (Art. 15 BV) im Spannungsfeld der Bedürfnisse der Eltern, der Schüler bzw. Schülerinnen und der Lehrpersonen? Auf welchen Grundlagen fällt diese Beurteilung aus?
  • Inwieweit wäre es angemessen, dass die Pädagogische Hochschule St.Gallen Lehrpersonen während ihrer Ausbildung und Praktika auf das Tragen religiöser Symbole sensibilisiert, obwohl diese in der Ausbildung erlaubt sind? Besteht hier ein Widerspruch zwischen Ausbildungspraxis und späteren Berufsanforderungen? 
  • Welche Vorgehensweise rät die Regierung Schulträgern, die eine Lehrperson, die aus Glaubensgründen ein religiöses Symbol sichtbar tragen möchte, aus fachlichen Gründen anstellen möchten? Welche Beispiele und möglichen Handlungsfelder gibt es?
  • Wie rechtfertigt die Rechtslage in anderen öffentlichen Berufsfeldern die Einschränkung des Tragens religiöser Symbole und inwieweit ist diese Praxis mit dem Grundsatz der Religionsfreiheit vereinbar? Gibt es hier eine Doppelmoral oder eine inkonsistente Rechtsprechung?»
  • Steiner-Kaufmann, Gommiswald
  • Egli Ursula, Wil
  • Monstein, St. Gallen
Kantonsrat St. Gallen / Toggenburg24