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14.05.2021

Umwelttipps vom Amt für Umwelt Kanton St. Gallen

Die Herkunft von unsauberem Wasser kann meistens nicht mehr eruiert werden.
Die Herkunft von unsauberem Wasser kann meistens nicht mehr eruiert werden. Bild: polizei-schweiz.ch
Schaumansammlungen in den Bächen zeigt immer wieder, dass unsauberes Wasser hineinfliesst. Meistens sind es Autowaschmittel oder Abwässer von Baustellen.

Immer wieder muss festgestellt werden, dass insbesondere aus dem Siedlungsraum heraus kleinen Bächen unsauberes Abwasser zugeleitet wird. Schaumansammlungen und getrübtes Wasser sind ein untrügerisches Zeichen. Die Herkunft kann in den meisten Fällen nicht mehr eruiert werden. In den meisten Fällen dürften Autowaschmittel oder Abwässer von Baustellen dafür verantwortlich sein.

Autowäsche auf Privatplätzen

Es gibt keine grundsätzliche Regelung, die das Waschen von Autos daheim ausdrücklich verbietet. Doch das Gewässerschutzgesetz schränkt die Autowäsche auf Privatplätzen ein. Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, in ein Gewässer einzubringen oder versickern zu lassen. Das bedeutet beispielsweise, dass die Verwendung von Reinigungsmitteln, wie Shampoo, bei der Autowäsche auf Privatplätzen verboten ist. Nicht jeder Abwasserschacht führt zu einer Kläranlage; manchmal fliesst das Schmutzwasser direkt in ein Gewässer!

Besser in Autowaschanlagen waschen

Autowaschanlagen waschen sauber. Wegen des Gewässerschutzes rät das Amt für Umwelt, Autos in bewilligten Autowaschanlagen zu reinigen. Diese Anlagen sind mit entsprechenden Abwasservorbehandlungsanlagen ausgerüstet und das Abwasser wird korrekt behandelt. Autowaschanlagen benötigen deutlich weniger Wasser als bei der Handwäsche verbraucht wird; dies gilt auch für Waschplätze mit Selbstbedienung.

Baustellenabwasser

Für die Baustellenabwässer gelten bei der Einleitung in die Schmutz-/Mischabwasserkanalisation oder in ein Gewässer die Anforderungen der Gewässerschutzverordnung. Das gilt auch für Kleinbaustellen.

Die Ableitung von zementhaltigen, stark alkalischen Abwässern und von Abwässern mit hohem Feststoffanteil oder hoher Trübung ist ohne entsprechende Vorbehandlung (Sedimentation, Neutralisation) nicht gestattet. Solche Abwässer schaden nicht nur unseren Gewässern, sondern beschädigen auch die Abwasserleitungen der Gemeinde.

Nur mit Bewilligung des AFU zulässig

Die Versickerung von Baustellenabwasser muss vom AFU bewilligt werden. Über die Einleitung von Baustellenabwasser in die Schmutz-/Mischwasserkanalisation entscheidet die Gemeinde. Die Einleitung von Baustellenabwasser in ein Gewässer ist nur mit Bewilligung des AFU zulässig. Die Bauunternehmen kennen die Vorschriften. Die gesetzlichen Vorgaben gelten aber auch für Private.

 

Weitere Informationen unter

umwelt.sg.ch

Amt für Umwelt des Kantons St. Gallen/Toggenburg24
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